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Samstag, den 17. Sept. 2005

Recht verwirrend  

.   Das US-Recht erscheint aus der Sicht des deutschen Rechts fremd und mit Rechtsunwägbarkeiten befrachtet: Strafschadensersatz, parallele Gerichtssysteme der Staaten und des Bundes, 55 Rechtssysteme für das allgemeine Vertragsrecht, Laien als Subsumierer, Rechtsfolgenzumessung durch Laien unter dem Vorbehalt richterliche Korrektur noch in derselben Instanz, Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit ohne deutlichen Bezug von Parteien oder Sachverhalt zum Gerichtsstaat.

In einer alten, aber weiterhin nützlichen Darstellung unter dem Titel How Germany Views U.S. Tort Law: Duties, Damages, Dumb Luck, and the Differences in The Two Countries' Systems macht sich Anthony Sebok über die Kluft zwischen deutschen und amerikanischem Haftungsrecht, insbesondere bei der deliktischen Haftung, Gedanken und gelangt zur Erkenntnis, dass beide Rechtssysteme auf unterschiedlichen Wegen oft zum selben Ergebnis finden.

Deutsche Mandanten sollten erwägen, ihren amerikanischen Anwälten diese Darstellung zu zeigen. Zu oft verwenden beide Seiten dieselben Begriffe, ohne zu verstehen, was sie für die Gegenseite bedeuten. Sebok macht dem Amerikaner die Erwartungen, die Selbstverständlichkeiten aus deutscher Sicht erklärlich und verhindert damit teure Reibungsverluste. Gleichermaßen kann er dem deutschen Leser verständlich machen, wieso die deutsche Rechtsdenke dem Amerikaner fremd erscheint.


Samstag, den 17. Sept. 2005

Betreten auf eigene Gefahr  

.   New Orleans ist vielleicht die erste Stadt, in die Bürgern der Zutritt nur nach Aushändigung haftungsentlastender Warnhinweise gestattet wird. Wie bei Hinweisen vor Produktrisiken werden Rückkehrern in die Stadt schriftliche Gefahrenlisten ausgehändigt.

Vor dem Einatmen wird gewarnt: im Umfeld vom Pumpenausgängen beispielsweise. Auf die Lebensgefahr bei von Leitungsmasten gefallenen Kabeln wird hingewiesen. Vom Atmen bei Austritt von Kohlenmonoxid wird abgeraten. Wasser und Boden sind vergiftet. Zwei Seiten umfassen die Warnhinweise.

Der Süden hat sich einen Namen im Produkthaftungs- und Strafschadensersatzrecht gemacht. Gerade aus den vom Hurrikan Katrina erfassten Staaten kommen traditionell die schärfsten Zumessungen von Schadensersatzbeträgen, die im Rest der Landes und der Welt oft nur ein Kopfschütteln auslösen.

Jetzt fürchten sich die Verantwortlichen vor den eigenen Bürgern, denen sie eines Tages als Kläger und Zivilgeschworene in Haftungsklagen wegen unzureichender Aufklärung vor Gefahren bei der Rückkehr in ihre Städte vor Gericht begegnen können.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.