Graumarkt für Kugellager
CK • Washington. Inhaber amerikanischen geistigen Eigentums können auf Antrag die Einfuhr von Graumarkteinfuhren nach §337 Tariff Act, 18 USC §1337, verbieten lassen. Im Fall SKF USA Inc. v. International Trade Commission, Bearings Limited et al., Az. 04-1460, behauptete die Klägerin, verschiedene Anbieter in den Vereinigten Staaten würden die im Ausland von der Mutter der Klägerin hergestellten Kugellager unter Verletzung der Markenrechte der Klägerin in die USA einführen und damit gegen §377 verstoßen.
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington wies am 14. September 2005 die Berufung der Klägerin ab, nachdem die zuständige Oberste Bundesbehörde, die Internationale Trade Commission, auf die Gleichheit der Waren sowie die Gleichartigkeit des Wartungsangebotes der Klägerin und der Antragsgegner abgestellt hatte. Die gerichtliche Begründung ist bedeutsam für Graumarktverstöße, bei denen Unterschiede in der Nachverkaufsphase erkennbar sind.
Zum Einfuhrverbots-Verfahren zum Schutz geistigen Eigentums vor der ITC in Washington grundsätzlich siehe Kochinke, Aussenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA, Recht der Internationalen Wirtschaft 1985, 386.