Internet-Kundin schlägt zurück
CK • Washington. Wegen angeblich illegalen Musik-Bezugs aus dem Internet versuchte ein Inkassounternehmen $4.500 von einer Internetbenutzerin einzutreiben. Sie verklagte die Firma und ihren ISP wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen die Inkassogesetze sowie der Freigabe ihrer Kundendaten.
Das erstinstanzliche Bundesgericht im Staat Washington entschied nun über Teile ihrer Klage. Die Klage gegen den ISP wird abgewiesen, weil sich der ISP rechtmäßig einer Gerichtsverfügung beugte und Kundendaten auslieferte.
Die Klage gegen das Inkassounternehmen wegen einer Verletzung des Bundesinkassogesetzes wird abgewiesen, weil die geltend gemachte Forderung des Inkassounternehmens keine Schuld im Sinne des Fair Debt Collections Practice Act darstellt, sondern lediglich eine Wunschvorstellung ihrer Auftraggeberin. Die Schuld war nicht tituliert, weil der den Musikbezug reklamierende Musikverein RIAA die Klägerin noch nicht einmal verklagt hatte, sondern lediglich gegen ihre IP-Anschrift vorgegangen war.
Die Klägerin darf den Klageantrag jedoch umstellen und das Inkassounternehmen wegen einer Verletzung des einzelstaatlichen Verbraucherschutzgesetzes gegen Inkassomissbrauch zur Haftung heranziehen. Das Verfahren Leadbetter v. Comcast Cable Communications et al., Az. 05-0892, wird nach dieser Zwischenentscheidung vom 22. August 2005 weitergeführt.
Am 14. September 2005 wurde bereits Berufung eingelegt, siehe 23 Computer & Internet Litigation Reporter vom 16. September 2005, und zwar vermutlich von der Inkassofirma, deren Einrede, sie dürfe nach der Noerr Pennington-Doktrin auch ungerechtfertigte Ansprüche geltend machen, vor Gericht erfolglos blieb.