Schiedsverfahren bei deliktischen Ansprüchen
CK • Washington. Im Fall CD Partners, LLC, CD Developers, LP v. Jerry W. Grizzle et al. , Az. 03-3831, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 23. September 2005 die Frage, ob ein deliktischer Haftungsanspruch, der im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung entstand, der vertraglichen Schiedsklausel unterfällt.
Die Schiedsklausel unterwarf jeden Streit aufgrund oder in Beziehung zum Vertrag der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Klage wandte sich nicht gegen die Gesellschaft als Vertragspartei, sondern nach ihrer Insolvenz gegen die Mitglieder der Geschäftsführung. Die Ansprüche beruhten nicht auf Vertragsrecht, sondern richteten sich nach deliktischem Haftungsrecht: schadensauslösende Fahrlässigkeit, fahrlässige Falscherklärung und betrügerische Falscherklärung.
Obwohl das Management den Verträgen der Gesellschaft nicht beigetreten war, beriefen sich seine Mitglieder auf die vertragliche Schiedsklausel, weil das schädigende Verhalten im Rahmen der Vertragsabwicklung vorgefallen sein sollte.
Aufgrund der engen Beziehung des Managements zur Gesellschaft und weil die Natur der Ansprüche das Vorhandensein eines Vertrages voraussetzt, gestattete das Gericht dem Management die Berufung auf die Schiedsklausel. Das Gericht wies das Verfahren an das Untergericht mit der Maßgabe zurück, eine Anordnung zur Verweisung an ein von ihm zu bestimmendes Schiedsgericht zu erlassen.
Die Entscheidung ist auch für Fälle bedeutsam, in denen die Schiedsklausel umgangen werden soll, indem das Management mit deliktischen Behauptungen verklagt und dem Urteil der Zivilgeschworenen, Jury, ausgesetzt wird, während die Gesellschaft etwas schonender vor dem Schiedsgericht verfolgt wird.