• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 27. Sept. 2005

Schiedsverfahren bei deliktischen Ansprüchen  

.   Im Fall CD Partners, LLC, CD Developers, LP v. Jerry W. Grizzle et al. , Az. 03-3831, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 23. September 2005 die Frage, ob ein deliktischer Haftungsanspruch, der im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung entstand, der vertraglichen Schiedsklausel unterfällt.

Die Schiedsklausel unterwarf jeden Streit aufgrund oder in Beziehung zum Vertrag der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Klage wandte sich nicht gegen die Gesellschaft als Vertragspartei, sondern nach ihrer Insolvenz gegen die Mitglieder der Geschäftsführung. Die Ansprüche beruhten nicht auf Vertragsrecht, sondern richteten sich nach deliktischem Haftungsrecht: schadensauslösende Fahrlässigkeit, fahrlässige Falscherklärung und betrügerische Falscherklärung.

Obwohl das Management den Verträgen der Gesellschaft nicht beigetreten war, beriefen sich seine Mitglieder auf die vertragliche Schiedsklausel, weil das schädigende Verhalten im Rahmen der Vertragsabwicklung vorgefallen sein sollte.

Aufgrund der engen Beziehung des Managements zur Gesellschaft und weil die Natur der Ansprüche das Vorhandensein eines Vertrages voraussetzt, gestattete das Gericht dem Management die Berufung auf die Schiedsklausel. Das Gericht wies das Verfahren an das Untergericht mit der Maßgabe zurück, eine Anordnung zur Verweisung an ein von ihm zu bestimmendes Schiedsgericht zu erlassen.

Die Entscheidung ist auch für Fälle bedeutsam, in denen die Schiedsklausel umgangen werden soll, indem das Management mit deliktischen Behauptungen verklagt und dem Urteil der Zivilgeschworenen, Jury, ausgesetzt wird, während die Gesellschaft etwas schonender vor dem Schiedsgericht verfolgt wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.