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Sonntag, den 02. Okt. 2005

Festnahme und Konsul

 
.   Die Festnahme eines Ausländers bedingt die Benachrichtigung seines Konsuls. Da dem Kläger dieser staatsvertragliche Schutz bei einer Festnahme in den USA versagt wurde, verklagte er nach der Verurteilung, Verbüßung einer Strafe und Abschiebung den Staat nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, in Sachen Tejpaul S. Jogi v. Tim Voges et al., Az. 01-1657, auf Schadensersatz wegen der Verletzung der anwendbaren Wiener Übereinkunft, der Vienna Convention on Consular Relations vom 24. April 1963, 21 UST 77, TIAS 6820, 596 UNTS 261.

Am 27. September 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, United States Court of Appeals for the Seventh Circuit, dass der indische Kläger sich zu Recht auf das Alien Tort Statute als Zuständigkeitsgrundlage berief und wies den Fall an das Untergericht zur weiteren Behandlung zurück.



Viel Erfolg

 
.   Mit den Richtern des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten unter Leitung des Vorsitzenden John Roberts, Präsident Bush und dem Premierminister von Malta, Gonzi, nahmen auch Mitglieder des Regierung von Rheinland-Pfalz unter der Leitung ihres Ministerpräsidenten Beck an der heutigen Red Mass teil. Kardinal Theodore McCarrick wünschte den Juristen Erfolg in der gerechten Rechtsfindung zum morgen beginnenden Amtsjahr 2005-2006.

Rheinland-Pfalz ist Sitz der größten amerikanischen Stadt außerhalb der Vereinigten Staaten. Nach Äußerungen aus dem Umfeld des Verteidigungsministers Rumsfeld könnte diese allerdings nach Rumänien oder in den asiatischen Raum abwandern. Insofern scheint es zwischen den USA und Rheinland-Pfalz Verhandlungsbedarf zu geben, der sogar am Wochenende und morgigen Feiertag zu intensiven Aktivitäten in Washington führt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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