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Montag, den 03. Okt. 2005

Umgehung in Planung  

.   Das Urheberrechtsamt der Vereinigten Staaten ersucht heute die Öffentlichkeit um Stellungnahmen und Vorschläge für zulässige Umgehungsmaßnahmen gegen technische Einrichtungen, die den unzulässigen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke verhindern sollen.

Schriftliche Stellungnahmen sind nach der Verkündung im Bundesanzeiger, 70 Federal Register 57526-57531 (Oct. 3, 2005), bis zum 1. Dezember 2005 einzureichen. Die seitens mancher Rechteinhaber gewählten Schutztechniken können zwar mit dem Wortlaut des Digital Millennium Copyright Act vereinbar sein, doch will das Amt auch den Sinn der Bestimmungen berücksichtigt wissen.

Diesem Sinn entspricht der Zugang des Nutzungsrechtsinhabers zum geschützten Werk, selbst wenn Verschlüsselungs- oder Passworttechniken ihm den Zugang scheinbar nur unter Verstoß gegen das Gesetz ermöglichen. Daher will das Copyright Office mit dem neuen Verordnungsgebungsschritt Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer schaffen.


Montag, den 03. Okt. 2005

Kritik an Miers  

.   Die heute früh vom Präsidenten Bush zur Richterin am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington vorgeschlagene Rechtsanwältin Harriet Miers sieht sich der Kritik wegen ihrer Unerfahrenheit ausgesetzt, zu der sich die Vermutung von Nepotismus gesellt, da sie außer einer Beziehung zum Präsidenten nichts Sonderlich bieten soll.

Das SCotUS-Blog und das Law, My Life-Blog setzen sich dezidiert mit den kritischen Ansätzen auseinander. Mein Partner Wayne Rusch, dessen Kommilitonin Miers war, erinnert sich jedoch an eine sehr intelligente Frau.


Montag, den 03. Okt. 2005

Weg zum Offenen Format  

.   Auf dem Weg zum offenen Dateiformat hat die Öffentlichkeit sich beteiligen können, als der Staat Massachusetts seine Abwägungen für die Zukunft der IT-Dienste im Staat vornahm.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit stellt heute einen Eckstein der amerikanischen Verordnungsgebung dar. Der Microsoft Corporation wird in einem Bericht von David Berlind vorgeworfen, dieses Essential ebenso wie die technischen Fragen missverstanden und missmanagt zu haben.

Ab dem 21. September 2005 gilt für Massachusetts - und demnächst wohl auch für die an der Government Open Code Collaborative beteiligten Staaten - das Enterprise Technical Reference Model Version 3.5 und damit der Grundsatz der Abkehr von Office-Format der Microsoft-Variante und die Hinwendung zum Open Document Format.

Dass man ohne Microsoft-Produkte produktiv sein kann, hat der Privatsektor dem Staat bewiesen. Unverständlich ist lediglich, wie sich ein Staat in die Abhängigkeit eines einzigen Lieferanten begeben kann.


Montag, den 03. Okt. 2005

Festnahme und Konsul  

.   Die Festnahme eines Ausländers bedingt die Benachrichtigung seines Konsuls. Da dem Kläger dieser staatsvertragliche Schutz bei einer Festnahme in den USA versagt wurde, verklagte er nach der Verurteilung, Verbüßung einer Strafe und Abschiebung den Staat nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, in Sachen Tejpaul S. Jogi v. Tim Voges et al., Az. 01-1657, auf Schadensersatz wegen der Verletzung der anwendbaren Wiener Übereinkunft, der Vienna Convention on Consular Relations vom 24. April 1963, 21 UST 77, TIAS 6820, 596 UNTS 261.

Am 27. September 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, United States Court of Appeals for the Seventh Circuit, dass der indische Kläger sich zu Recht auf das Alien Tort Statute als Zuständigkeitsgrundlage berief und wies den Fall an das Untergericht zur weiteren Behandlung zurück.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.