Verordnung muss Entwurf entsprechen
CK • Washington. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entwurf von Verordnungen darf nicht dadurch unterminiert werden, dass ein Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird und das Ministerium dann unter demselben Mantel etwas ganz anderes zur Verordnung erhebt.
Im Normenprüfungsverfahren entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 7. Oktober 2005 in Sachen Environmental Integrity Project et al. v. Environmental Protection Agency et al., Az. 04-1083,-1243, dass die angegriffene VO zum Clean Air Act keine logische Fortentwicklung des der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegten Verordnungsentwurfs darstellte und daher gegen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Administrative Procedure Act verstieß.
Nach dem Entwurfsstadium darf der Verordnungsgeber eine Regelung schaffen, die den Entwurf perfektioniert. Er darf mit der Endfassung der VO nicht den Entwurf ins Gegenteil verkehren.