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Freitag, den 07. Okt. 2005

Verordnung muss Entwurf entsprechen

 
.   Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entwurf von Verordnungen darf nicht dadurch unterminiert werden, dass ein Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird und das Ministerium dann unter demselben Mantel etwas ganz anderes zur Verordnung erhebt.

Im Normenprüfungsverfahren entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 7. Oktober 2005 in Sachen Environmental Integrity Project et al. v. Environmental Protection Agency et al., Az. 04-1083,-1243, dass die angegriffene VO zum Clean Air Act keine logische Fortentwicklung des der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegten Verordnungsentwurfs darstellte und daher gegen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Administrative Procedure Act verstieß.

Nach dem Entwurfsstadium darf der Verordnungsgeber eine Regelung schaffen, die den Entwurf perfektioniert. Er darf mit der Endfassung der VO nicht den Entwurf ins Gegenteil verkehren.



Vertrag oder Verordnung?

 
.   Zwei oberste Internet-Provider streiten sich, und der normale Internet-Benutzer ist der Dumme. Wenn die Verträge zwischen den Providern der höchsten Ebene nicht halten, muss wohl der Gesetzgeber einschreiten. Allerdings wollen die Provider gerade dieses Ergebnis vermeiden.

Der Vertragszwist zwischen Level 3 und Cogent hat in den vergangengen Tagen zu erheblichen Ausfällen in der direkten Übermittlung zwischen zwei tragenden Säulen des Internet geführt - und zwar mit Absicht, weil einer der Streithähne die Verbindung zum anderen kappte, da nach seiner Auffassung die Peering-Vereinbarung nicht mehr den gegenwärtigen faktischen Rahmenbedingungen entspricht.

Unbeabsichtigte Ausfälle im Peering-Zusammenspiel geschehen schon häufig genug. Dann können Benutzer auf einer Seite des Internet nicht die Webseiten auf der anderen Seite erreichen, und trotz der Ausweichmechanismen der Internet-Verkehrsregeln wird selbst EMail als unzustellbar zurückgesandt. Ob der Normalverbraucher zudem noch absichtlich herbeigeführte Einschränkungen hinnehmen will oder eher nach dem Machtwort von Regulierungsbehörden rufen werden, wird sich zeigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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