Verleumdung durch Beurteilung
CK • Washington. Die klagende Lehrerin schlug ein Kind im Unterricht und wurde deshalb entlassen. Ein entsprechender Vermerk in der Personalakte wurde an das Schulaufsichtsamt gesandt. Die Lehrerin verklagte den Schulbezirk in Sachen Fran Burton v. Town of Littleton et al., Az. 05-1015, wegen einer ihren Leumund in der Stadt schädigenden Verbreitung nachteiliger Angaben auf Schadensersatz.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stellte im Urteil vom 14. Oktober 2005 keine für eine Verleumdung erforderliche Weiterverbreitung des Personalakteneintrages fest. Die Entscheidung beruht auf der Beurteilung der Fakten nach dem vierzehnten Zusatz zur Bundesverfassung der USA, der restriktiver als das Common Law das Verbreitungsmerkmal beschreibt. Nach dem Common Law würde jede Verbreitung relevant sein, also auch die Weitergabe des Aktenvermerks an das Aufsichtsamt.
Der Fall ist im öffentlichen Dienst angesiedelt. Er könnte jedoch auch in der Privatwirtschaft Bedeutung entfalten, wenn beispielsweise an ein Aufsichtsamt unrühmliche Personaldaten gemeldet werden müssen. Dann könnte sich ein Arbeitgeber vom Verleumdungsvorwurf aufgrund der Pflichtmeldung entlasten.