×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 16. Okt. 2005

Verleumdung durch Beurteilung

 
.   Die klagende Lehrerin schlug ein Kind im Unterricht und wurde deshalb entlassen. Ein entsprechender Vermerk in der Personalakte wurde an das Schulaufsichtsamt gesandt. Die Lehrerin verklagte den Schulbezirk in Sachen Fran Burton v. Town of Littleton et al., Az. 05-1015, wegen einer ihren Leumund in der Stadt schädigenden Verbreitung nachteiliger Angaben auf Schadensersatz.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stellte im Urteil vom 14. Oktober 2005 keine für eine Verleumdung erforderliche Weiterverbreitung des Personalakteneintrages fest. Die Entscheidung beruht auf der Beurteilung der Fakten nach dem vierzehnten Zusatz zur Bundesverfassung der USA, der restriktiver als das Common Law das Verbreitungsmerkmal beschreibt. Nach dem Common Law würde jede Verbreitung relevant sein, also auch die Weitergabe des Aktenvermerks an das Aufsichtsamt.

Der Fall ist im öffentlichen Dienst angesiedelt. Er könnte jedoch auch in der Privatwirtschaft Bedeutung entfalten, wenn beispielsweise an ein Aufsichtsamt unrühmliche Personaldaten gemeldet werden müssen. Dann könnte sich ein Arbeitgeber vom Verleumdungsvorwurf aufgrund der Pflichtmeldung entlasten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER