Schiedsklausel für Drittbegünstigten
CK • Washington. Unter bestimmten Umständen können sich durch einen Vertrag oder gewisse Urkunden Drittbegünstigte auf eine in dem Dokument enthaltene Schiedsklausel berufen, die zwischen den Beteiligten, jedoch nicht direkt mit dem Drittbegünstigten für etwaige Streitfälle vereinbart wird.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der schiedsverweigernden Partei nicht aus dem Dokument heraus verständlich ist, dass eine andere Partei drittbegünstigt sein sollte, erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 28. September 2005 im Fall Kenisha Brantley et al. v. Republic Mortgage Insurance Company, Az. 05-1047.
Bei der Erfüllung eines Vertrags über eine Hypothekenvermittlung mit Schiedsklausel war auch eine Rückzahlungsversicherung erforderlich geworden. Die Hypothekenkunden machten erfolgreich geltend, dass die Schiedsklausel aus ihrem Verhältnis zum Vermittler nicht den Versicherer erfasst.
Das Gericht bestätigte zwar die Wirkung der equitable Estoppel-Doktrin auf das Verhältnis zum Drittbegünstigten. Es stellte jedoch fest, dass der Drittbegünstigungswille in Bezug auf die Schiedsvereinbarung aus dem Vertrag heraus erkennbar sein müsse. Daran mangelte es hier.