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Dienstag, den 25. Okt. 2005

Vier Jahre, nur ne Minute

 
CK - Washington.   Verjährungsfrist für Vertragserfüllungsansprüche? Gute Frage. Welches Recht? Vielleicht Kalifornien. Aha.

Im Gesetz steht: vier Jahre. Vier mal 365 Tage. Nicht vier Jahre und dann bis zum Ende des Jahres.

Gut zu wissen. Damit kann man anfangen. Jetzt muss der Associate ran. Fallrecht recherchieren. Ob das Gesetz überhaupt von den Gerichten gestützt wird.

Und danach: Laches prüfen. Billigkeitsrechtliche Verjährung, etwa wie eine Verwirkung. Da brauchen wir auch ein paar Fakten.

Zwischenruf aus dem Conflicts Check: Vorsicht, Kalifornien lässt Auswärtige nicht gern das dortige Recht auslegen. Gut, dass der Associate dort zugelassen ist. Und heute in SF Dienst schiebt.

Weiter: Gibt es überhaupt einen Erfüllungsanspruch? Normal ist das im Vertragsrecht nicht. Also erklären. Sonst denkt der Mandant in Europa womöglich, er bekomme was er wolle. Dabei gibt's nur Schadensersatz.

Alles so anders als aus europäischer Sicht. War doch nur ne einfache Frage, denken die meisten. Wie angenehm, dass ein Experte fragte. Der weiß, dass die Antwort nicht in eine Zeile oder eine Minute passt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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