Zuständigkeit im Bundesbereich
CK • Washington. Häufig richten sich Fragen zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Beklagte nach dem Recht der Einzelstaaten. Deren Long Arm Statutes schaffen die Grundlage für die Zuständigkeit von Personen, die nicht im Forumstaat ansässig oder zur Zustellung einer Klage erreichbar sind. Auch der Bund hat für vergleichbare Sachverhalte und wenn die Anspruchsgrundlage auf Bundesrecht beruht, ein Long Arm-Gesetz, Rule 4(k)(2) der Federal Rules of Civil Procedure.
Im Fall Captain Sheriff Saudi v. Northrop Grumman Corporation et al., Az.04-2444, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 26. Oktober 2005 über die Grenzen von Rule 4(k)(2) FRCP.
Das Gericht stellte am Ende seiner ausführlichen und lehrreichen Darstellung fest, dass ein ausländisches Unternehmen, welches keine Aktivitäten in den Vereinigten Staaten entfaltet, nicht der Zuständigkeit amerikanischer Bundesgerichte für einen nicht in die USA hineinwirkenden deliktischen Haftungsfall unterliegt, selbst wenn es in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen sollte, die - wir vorliegend - nichts mit dem Sachverhalt des deliktischen Anspruchs zu tun hat.