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Mittwoch, den 02. Nov. 2005

Kein Phisher, nur schlecht gemacht  

.   Optoutprescreen.com benutzt eine primitive Webseite. Verbraucherschützer Ed Foster und andere vermuteten dahinter einen Phishing-Skandal, zumal die Seite sogar vom Bundesverbraucherschutzamt FTC empfohlen wird, um den unerwünschten Tausch privater Finanzdaten zwischen den Riesen der Finanzwelt zu blockieren.

Seit April versuchte Ed Foster herauszufinden, ob die Seite legitim ist.

Jetzt kann er endlich berichten, dass sie keinem Phisher gehört, der geheime Daten der Besucher abschöpft.

Sie gehört tatsächlich - wie auf der Seite erklärt - den großen Kreditwürdigkeits-Bewertungs-Unternehmen. Das Opt-Out soll sogar bewirken, dass Teilnehmer am Verfahren weniger Spam erhalten.

Ed Foster hat weiterhin Recht mit seiner Auffassung, dass ein Opt-Out der falsche Weg ist. Ein Opt-In für die Freigabe des Datentausches verbunden mit dem grundsätzlichen Verbot des Tausches wäre vorzuziehen.

Phisher sind Fachleute und können sich die besten Programmierer der Welt leisten, die wiederum ihre Leistungen auf besonderen Auktionen zum Höchstpreis versteigern. Eine schlechte Seite spricht normalerweise für ihre Echtheit.


Mittwoch, den 02. Nov. 2005

Richter zum mobilen Abhören  

.   In Unter Geeks: Abhören ging es hier dieser Tage um die Vermutung unter Technoholikern, dass die Notruffunktionen für Mobiltelefone von der Regierung nicht nur zur Sicherheit ihrer Benutzer, sondern auch zu ihrer Beobachtung und Verfolgung vorgeschrieben werden. Die Notrufbestimmungen erfolgen dabei nicht nur wirtschaftlich auf dem Rücken der Mobilfunkanbieter, sondern auch auf dem Rücken einer freiheitlichen Rechtsordnung, wenn die Beobachtung in Echtzeit ohne triftigen strafverfolgerischen Grund erfolgt.

Diese Bedenken werden nach neuen Entscheidungen auch von Gerichten geteilt. Instruktiv ist vor allem die ausführliche, 57 Seiten lange Begründung der Ablehnung einer Echtzeitbeobachtung ohne konkreten strafrechtlichen Anlass im Verfahren In the Matter of an Application of the United States for an Order (1) Authorizing the Use of a Pen Register and a Trap and Trace Device and (2) Authorizing Release of Subscriber Information and/or Cell Site Information, Az 05-1093, vom 24. Oktober 2005.

Richter James Orenstein vom Bundesgericht erster Instanz im Ostbezirk New Yorks lehnte den in einem der Öffentlichkeit normalerweise nicht zugänglichen Verfahren gestellten Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft auf Beobachtung von Mobilfunkteilnehmern in Echtzeit ohne triftigen strafrechtlichen Grund ab. Angesichts der Neuheit der technischen und rechtlichen Fragen öffnete der Richter das Verfahren der Öffentlichkeit, indem er die Electronic Frontier Foundation einlud, einen Amicus Curiae-Schriftsatz einzureichen. Mit derartigen Schriftsätzen können Unbeteiligte dem Gericht ihre sachverständigen Auffassungen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung unterbreiten, um es zu einer besseren Entscheidung zu führen.

Der Richter gab zu, in seiner Vorentscheidung, 384 F.Supp.2d 562 (EDNY 2005), die Rechtslage fehlerhaft eingeschätzt zu haben. Im Ergebnis bestätigt seine neue Entscheidung jedoch das Verbot der Echtzeitbeobachtung, während er der Staatsanwaltschaft für die Nachprüfung historischer Daten einen gewissen Spielraum einräumt.

Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung. Natürlich ist auch außerhalb der Notrufsysteme der Mobilbetreiber dem Staat und Privaten die Möglichkeit gegeben, über mobilgeräteinterne Software den funkturmabhängigen Standort übermitteln zu lassen, und so den Standort des Gerätes zu beobachten. Solche Software gab es vor knapp 10 Jahren für Smartphones, und heute lassen sich entsprechende Ortungsprogramme wie Viren auf zahlreichen Mobilgeräten einspielen. Dabei erscheint die Gefahr größer, dass solche Software von Wettbewerbern im Rahmen der Wirtschaftsspionage installiert wird als von staatlichen Institutionen, die sich der laufenden Kontrolle durch andere Instanzen nach straf- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bewusst sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.