Freizeit und Dienst im Betrieb
CK • Washington. Die Bundesberufungsgerichte waren sich uneins, ob Lohnansprüche bereits beim Eintreffen beim Arbeitgeber entstehen oder erst bei der Aufnahme der Arbeit, oder vielleicht schon beim Einkleiden vor der Aufnahme der Arbeit. Diese Frage klärte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gestern.
Das Eintreffen beim Arbeitgeber gilt demnach nicht als das entscheidende Kriterium. Vielmehr wird auf die Aufnahme der Arbeit abgestellt. Wenn sich Arbeitnehmer umkleiden müssen, beginnt die Arbeit nicht mit dem Gang zum Umkleideraum, sondern mit dem Beginn des Umkleidens.
Im Ergebnis genießen damit manche Arbeitnehmer mehr Freitzeit als sie vermuteten, während anderen das Umkleiden vergütet wird, was sie bisher als Privatvergnügen betrachteten.