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Mittwoch, den 09. Nov. 2005

Freizeit und Dienst im Betrieb  

.   Die Bundesberufungsgerichte waren sich uneins, ob Lohnansprüche bereits beim Eintreffen beim Arbeitgeber entstehen oder erst bei der Aufnahme der Arbeit, oder vielleicht schon beim Einkleiden vor der Aufnahme der Arbeit. Diese Frage klärte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gestern.

Das Eintreffen beim Arbeitgeber gilt demnach nicht als das entscheidende Kriterium. Vielmehr wird auf die Aufnahme der Arbeit abgestellt. Wenn sich Arbeitnehmer umkleiden müssen, beginnt die Arbeit nicht mit dem Gang zum Umkleideraum, sondern mit dem Beginn des Umkleidens.

Im Ergebnis genießen damit manche Arbeitnehmer mehr Freitzeit als sie vermuteten, während anderen das Umkleiden vergütet wird, was sie bisher als Privatvergnügen betrachteten.


Mittwoch, den 09. Nov. 2005

Kappung des Schadensersatzes  

.   Die Presse berichtet von hohen Schadensersatzurteilen in den USA, vergisst jedoch regelmäßig, über das auf das Verdikt der Geschworenen, Jury, folgende Verfahren in der erster Instanz zu berichten, mit dem unziemliche Jury-Entscheidungen zurecht gestutzt werden.

Dem Richter der ersten Instanz stehen dazu mehrere Wege offen: ein Judgment Non Obstante Veredicto, ein neues Verfahren, die Kappung des Schadensersatzes als Remittitur und die Erhöhung des Betrages als Additur.

Zwei der Optionen, New Trial und Remittitur werden im Berufungsurteil im Fall Sailor Incorporated F/V v. City of Rockland, Az. 05-1141, vom 4. November 2005, ausführlich erörtert. Das Urteil stammt vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks. Der Sachverhalt betrifft ein an einer Stadt-Mole untergegangenes Schiff.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.