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Freitag, den 11. Nov. 2005

Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses

 
.   Handakte.de verzeichnet die Links zur Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen 2 BvR 1198/03 betreffend Bertelsmann AG als Zustellungsgegnerin einer Sammelklage aus den Vereinigten Staaten vom 9. November 2005.

Wie wirkt sich der entscheidungslose Abschluss des Verfahrens auf andere Verfahren aus, die sich auf die einstweiligen Anordnungen des Gerichts seit dem 25. Juli 2003 berufen? Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Bertelsmann ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, bedeutet zunächst lediglich, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zustellung der Klage nach Artikel 6(4) des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl. II 1977/1452, vornehmen und das Zustellungszeugnis an das hiesige Gericht zurücksenden darf.

In den anderen Fällen der Verwehrung gegen die Zustellung von Sammelklagen nach der Haager Übereinkunft liegen die Fakten anders als in den Düsseldorfer Verfahren I-3 VA 6/03 und 934 E 1 - 7.263/03, die amerikanischen Rechtsgrundlagen für die Angriffe auf die Zustellung unterscheiden sich, und die Begründungen nach deutschem Verfassungsrecht sind ebenfalls nicht unbedingt mit denen im Bertelsmann-Verfahren vergleichbar.

Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und der Beschluss vom 9. November 2005 wirken sich daher nicht als Präjudiz auf andere Abwehrverfahren gegen die Zustellung von Sammelklagen und sonstigen rechtsmissbräuchlichen Klagen aus, sondern sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Wie hätte des Bundesverfassungsgericht entschieden, wenn Bertelsmann die Beschwerde nicht zurückgezogen hätte? Wir werden es wohl bei einem der anderen anhängigen Verfahren entscheiden, denn das wichtige Thema rechtsmissbräuchlicher Klagen und ihrer internationalen Zustellung hat sich mit dem Beschluss nicht erledigt.



Vielfach besteuert

 
.   Neben der Bundeseinkommensteuer gibt es hier bekanntlich auch die einzelstaatliche Einkommensteuer. Und die Einkommensteuer des Kreises. Und die des Ortes, beispielsweise einer Stadt.

Das läppert sich zusammen, und nicht nur im Hinblick auf das mühevolle Erstellen der verschiedenen Steuererklärungen.

Eine Doppelbesteuerungsgefahr besteht, wenn zwei Staaten dasselbe Einkommen besteuern wollen. Die meisten Einzelstaaten verhüten sie, indem sie die im anderen Staat entrichtete Steuer anrechnen oder auf den Zeitraum abstellen, in dem im einen, dann im anderen Staat Einkünfte erzielt wurden.

Der Oberste Bundesgerichtshof hat nun die Doppelbesteuerung zugelassen, als ein Angestellter aus Tennessee in New York besteuert wurde, wo sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, während der Angestellte in Tennessee arbeitet und New York nur gelegentlich besucht: In the Matter of Huckaby.

New York besteuert wirklich doppelt: Es gibt keine Gutschrift, selbst wenn der Angestellte nie nach New York kommt. Zur New Yorker Vorentscheidung, siehe Doppelte Steuern. Zur Washingtoner Entscheidung, siehe The Technology Trade.

Warum man in Deutschland über des Steuersystem meckert, selbst über die relativ günstigen Steuersätze, kann man aus amerikanischer Sicht nicht verstehen. Deutschland wirkt wie das Land von Milch und Honig für Steuerzahler, jedenfalls unter den Industrienationen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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