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Dienstag, den 15. Nov. 2005

Rechnungslegung vorgeschrieben

 
.   Im Fall Elouise Pepion Cobell et al. v. Gale A. Norton et al., Az. 05-5068, entschied das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, DC die Frage, wie konkret ein Gericht Details einer Rechnungslegung definieren darf.

Die Entscheidung vom 15. November 2005 erörtert, welche Merkmale bei einem Rechnungslegungsbeschluss zu berücksichtigen sind. Insbesondere gehört zur Bestimmung des Accounting auch die Rücksichtnahme auf durch sie ausgelöste Kosten.

Der Sachverhalt betrifft die treuhänderisch bei der Bundesregierung hinterlegten Gelder für Indianer nach dem General Allotment Act of 1887, 24 Stat. 388., in der geänderten Fassung vom Indian Reorganization Act of 1934, 25 USC §461, und dem Act to Authorize the Deposit and Investment of Indian Funds von 1938, 52 Stat. 1037.

Diese Gesetze wurden 1994 mit dem American Indian Trust Fund Management Reform Act of 1994, 108 Stat. 4239, weiter verändert, als der US-Kongress entsetzt feststellte, dass die Bundesregierung ihre Treuepflichten verletzt hatte. In diesem Zusammenhang folgten Klagen und die gerichtlich bestimmte Rechnungslegung, die nun vom Berufungsgericht überprüft wurde.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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