Rechnungslegung vorgeschrieben
CK • Washington. Im Fall Elouise Pepion Cobell et al. v. Gale A. Norton et al., Az. 05-5068, entschied das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, DC die Frage, wie konkret ein Gericht Details einer Rechnungslegung definieren darf.
Die Entscheidung vom 15. November 2005 erörtert, welche Merkmale bei einem Rechnungslegungsbeschluss zu berücksichtigen sind. Insbesondere gehört zur Bestimmung des Accounting auch die Rücksichtnahme auf durch sie ausgelöste Kosten.
Der Sachverhalt betrifft die treuhänderisch bei der Bundesregierung hinterlegten Gelder für Indianer nach dem General Allotment Act of 1887, 24 Stat. 388., in der geänderten Fassung vom Indian Reorganization Act of 1934, 25 USC §461, und dem Act to Authorize the Deposit and
Investment of Indian Funds von 1938, 52 Stat. 1037.
Diese Gesetze wurden 1994 mit dem American Indian
Trust Fund Management Reform Act of 1994,
108 Stat. 4239, weiter verändert, als der US-Kongress entsetzt feststellte, dass die Bundesregierung ihre Treuepflichten verletzt hatte. In diesem Zusammenhang folgten Klagen und die gerichtlich bestimmte Rechnungslegung, die nun vom Berufungsgericht überprüft wurde.