Vorsicht bei der Zustellung
CK • Washington. Die neue RIW ist in Washington angekommen. Der Kommentar auf der ersten Seite bezieht sich auf das deutsch-amerikanische Recht und Exzesse in der Extraterritorialität amerikanischen Rechts.
Als vielfach in diesem Rechtskreis veröffentlichter und angesehener Autor weiss Hanno Merkt, wovon er spricht. Die - auch hier im German American Law Journal oft und deutlich dokumentierte - professionelle Vermarktung von Sammelklagen greift Merkt auf, um deutsche Gerichte zur Vorsicht bei der Zustellung amerikanischer Klagen an deutsche Parteien zu ermahnen.
Merkt geht unter dem Titel Amerikas Recht: Ex Occidente Lux nicht so weit, gewisse Klagen auch als Missbrauch des amerikanischen Rechtssystems zu bezeichnen, obwohl der Trend immer deutlicher wird. Pressedruck zum Erzwingen eines rechtlich unhaltbaren Ergebnisses wird immer häufiger durch Klagen ergänzt, die dem Erpressungsversuch Legitimität verleihen sollen. In einigen Fällen haben deutsche Gerichte derartige Konstellationen bereits zur Kenntnis und zum Anlass genommen, die Zustellungsbegehren für amerikanische Klagen auszusetzen.
Merkt schlägt jedoch in die gleiche Kerbe: Die deutschen Gerichte müssen sich solcher Fragen annehmen, denn der Schaden entsteht für die Beklagten ab dem Augenblick der Zustellung, wenn eine Verteidigungskostenlawine auf sie zurollt, die auch bei ihrem Obsiegen nicht zur Erstattung führt.
Deutsche Gerichte zeigen sich für diese Argumente aufgeschlossen. Aufgabe der Parteien, - insbesondere der eine amerikanische Klagezustellung erwartenden Beklagten - ist es, die Gerichte mit den entsprechenden Anträgen, Vorträgen und Glaubhaftmachungen über die Umstände in den Vereinigten Staaten in die Lage zu versetzen, dem Missbrauch Einhalt zu bieten.
Als vielfach in diesem Rechtskreis veröffentlichter und angesehener Autor weiss Hanno Merkt, wovon er spricht. Die - auch hier im German American Law Journal oft und deutlich dokumentierte - professionelle Vermarktung von Sammelklagen greift Merkt auf, um deutsche Gerichte zur Vorsicht bei der Zustellung amerikanischer Klagen an deutsche Parteien zu ermahnen.