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Freitag, den 25. Nov. 2005

Von der Idee ins Geschäft

 
.   Die Schwierigkeit für einen Erfinder, mit einer Idee zu geschäftlichem Erfolg zu gelangen, zeigt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks in Sachen Alexander A. Stratienko v. Cordis Corporation, Az. 04-6349, vom 18. November 2005 auf.

Der Kläger hatte einen Katheder erfunden und einem Katherhersteller angeboten. Zunächst unterzeichneten die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung, um das als Trade Secret bewertete geistige Eigentum zu schützen; zudem beantragte der Erfinder ein Patent. Vor der Offenlegung der Erfindung bei der Beklagten plante ihre Geschäftführung mit ihrem Syndikus sorgfätig, wie die Erfindung der Entwicklungsabteilung zur Auswertung zu eröffnen war, ohne eigene Produktentwicklungen, die ebenfalls schutzfähig sein konnten, zu beeinflussen.

Entprechend sorgfältig wurde die Erfindung nur einer beschränkten Zahl von Personen offengelegt. Letztlich lehnte die Beklagte jedoch die Aufnahme der Erfindung in die eigene Produktreihe ab. Wenig später trat sie mit einem anderen Kathederprodukt an den Markt, und der Kläger glaubte, darin seine Erfindung zu erkennen.

Das Gericht entschied jedoch, dass eine Vergleichbarkeit der Produkte nicht nachgewiesen war. Auch die Tatsache, dass als Zeugen Personal der Beklagten mit einem Interesse an der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zum Nachteil des Klägers ausgesagt hatten, war für die Beklagte nicht schädlich, selbst wenn ihre Aussagen zugunsten der Beklagten ausfielen.

Der sechste Bezirks fordert für die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses den direkt bewiesenen Bezug, während andere Bezirke auch einen indirekten Bezug zwischen der geschützten Idee und möglicher verletzender Verwertung zugelassen hätten. Da der Erfinder die Weitergabe seiner Idee an Mitarbeiter außerhalb des geplanten kleinen Kreises nicht nachweisen konnte, war keine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach dem Uniform Trade Secret Act feststellbar, und eine Vertragsverletzung war ebenfalls nicht geltend zu machen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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