CK • Washington. Angestellte eines Unternehmens, das ein effizientes Versichungserstattungssystem erfunden hatte, kündigten und öffneten ihre eigene Firma, die sich bei Versicherungen um dieselben Aufträge wie der ehemalige Arbeitgeber bewarb. Sie hatte potentiellen Auftraggebern noch nicht zugesichert, dasselbe System vorhalten zu können, als ein einer Abmahnung vergleichbares Unterlassungsgebot vom alten Arbeitgeber der Angestellten eintraf, dem eine Klage folgte.
Die Klage wurde abgewiesen und ging wegen eines aus dem Bundesmarkenrecht abgeleiteten, unzulässigen Berühmungsanspruches in die Berufung. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied am 15. November 2005 in Sachen Allsup, Inc. v. Advantage 2000 Consultants Inc. et al., Az. 04-3376, zugunsten der Beklagten.
Der Anspruch nach 15 USC §1125(a)(1)(B) soll Handeltreibende gegen falsche Werbung und unlauteren Wettbewerb schützen, vgl. Am. Italian Pasta Co. v. New World
Pasta Co., 371 F.3d 387, 390 (8th Cir. 2004):
Any person who, ... in connection with any ...
services, ... uses in commerce any ... false or misleading representation of fact,
which ... in commercial advertising or promotion, misrepresents the nature,
characteristics, [or] qualities ... [of] another person's ... services ... shall be liable
... by any person who believes ... to be damaged by such act.
Die Klägerin ging davon aus, dass die Erklärungen der Beklagten gegenüber einer Versicherung über ihr Rückerstattungssystem falsch waren, weil die Beklagte später erklärte, den entsprechenden Markt gar nicht betreten zu wollen, obwohl sie anfangs daran Interesse zeigte.
Das Gericht prüfte die Falschheit der Erklärung im wörtlichen Sinne sowie im Gesamtzusammenhang. Es ermittelte, dass die Erklärungen zur Zeit ihrer Abgabe wahr waren. Selbst wenn sie dem Wortlaut nach unwahr oder auslegungsfähig gewesen wären, war keine Täuschungungseignung erkennbar. Daher lag kein Anspruch vor, und die Klagabweisung war zu bestätigen.