Verweisung und Staatenimmunität
CK • Washington. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte im Fall Mattie Lolavar et al. v. Ferndando de Santibanes et al., Az. 04-1901, die Anwendbarkeit der Ruhrgas-Grundsätze zum Ermessen des Gerichts bei der Frage, ob es zunächst über die persönliche oder die sachliche Zuständigkeit entscheidet.
Im vorliegenden Fall war die Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht und auf Antrag des Beklagten an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen worden. Dieses erkannte, dass die sachliche Zuständigkeit zahlreiche Fragen aufwarf, die sich unter anderem aus dem Foreign Sovereign Immunities Act wegen der Tätigkeit des Beklagten für einen ausländischen Geheimdienst ableiten.
Hingegen war die Frage der persönlichen Zuständigkeit leicht zu klären. Dem Gericht lag eine eidessstattliche Versicherung über den fehlenden Bezug des Beklagten zum Einzelstaat vor, die eindeutig auf eine Klagabweisung wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit hindeutete. Das Gericht erachtete den Klagabweisungsantrag auf dieser Grundlage für begründet.
In der Berufung glaubten die Kläger, das Gericht hätte zunächst die sachliche Zuständigkeit prüfen müssen. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten hatte jedoch dem Gericht im Fall Ruhrgas AG v. Marathan Oil Co., 526 US 574, 588 (1999), die Wahl des Vorgehens gelassen, und das Bundesberufungsgericht befand am 1. Dezember 2005, dass das Ruhrgas-Prinzip auch hier anwendbar ist.
Wer FSIA-Klagen bearbeitet, weiss, dass sich das Verfahren zur Zuständigkeit über Jahre und Jahrzehnte erstrecken kann. Deshalb ist diese Entscheidung prozesswirtschaftlich und auch außenpolitisch zu begrüßen, jedenfalls wenn solche Klagen aus politischen Motiven verfolgt werden, für die die Gerichte nicht das angemessene Forum darstellen.