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Samstag, den 03. Dez. 2005

Verweisung und Staatenimmunität  

.   Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte im Fall Mattie Lolavar et al. v. Ferndando de Santibanes et al., Az. 04-1901, die Anwendbarkeit der Ruhrgas-Grundsätze zum Ermessen des Gerichts bei der Frage, ob es zunächst über die persönliche oder die sachliche Zuständigkeit entscheidet.

Im vorliegenden Fall war die Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht und auf Antrag des Beklagten an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen worden. Dieses erkannte, dass die sachliche Zuständigkeit zahlreiche Fragen aufwarf, die sich unter anderem aus dem Foreign Sovereign Immunities Act wegen der Tätigkeit des Beklagten für einen ausländischen Geheimdienst ableiten.

Hingegen war die Frage der persönlichen Zuständigkeit leicht zu klären. Dem Gericht lag eine eidessstattliche Versicherung über den fehlenden Bezug des Beklagten zum Einzelstaat vor, die eindeutig auf eine Klagabweisung wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit hindeutete. Das Gericht erachtete den Klagabweisungsantrag auf dieser Grundlage für begründet.

In der Berufung glaubten die Kläger, das Gericht hätte zunächst die sachliche Zuständigkeit prüfen müssen. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten hatte jedoch dem Gericht im Fall Ruhrgas AG v. Marathan Oil Co., 526 US 574, 588 (1999), die Wahl des Vorgehens gelassen, und das Bundesberufungsgericht befand am 1. Dezember 2005, dass das Ruhrgas-Prinzip auch hier anwendbar ist.

Wer FSIA-Klagen bearbeitet, weiss, dass sich das Verfahren zur Zuständigkeit über Jahre und Jahrzehnte erstrecken kann. Deshalb ist diese Entscheidung prozesswirtschaftlich und auch außenpolitisch zu begrüßen, jedenfalls wenn solche Klagen aus politischen Motiven verfolgt werden, für die die Gerichte nicht das angemessene Forum darstellen.


Samstag, den 03. Dez. 2005

Parteien aus mehreren Staaten  

.   Nach 28 USC §1441 kann ein Zivilverfahren vom einzelstaatlichen Gerichtssystem an das Bundesgerichtssystem verwiesen werden. Den Antrag stellen die Beklagten. Die Verweisung ist nach dem Diversity of Citizenship-Grundsatz 28 USC §1332 zulässig, wenn kein Beklagter aus dem Staat stammt, in dem die Klage eingereicht wurde.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entschied am 29. Nomber 2005 im Fall Lincoln Property Company et al. v. Christopher Roche et ux., Az. 04-712, dass es beim Antrag auf die Verweisung nicht dem Beklagten obliegt, auf vom Kläger nicht erwähnte Parteien im Klagestaat hinzuweisen, die mit der Beklagten verbunden sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.