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Montag, den 05. Dez. 2005

Vacatur abgelehnt

 
.   Die mangelnde Mitwirkung einer Partei bei der Beweisbeschaffung im Rahmen eines Schiedsverfahrens veranlasste das Schiedsgericht, nach entsprechender Warnung zugunsten der Gegenseite zu entscheiden.

Die unterliegende Versicherung im Fall National Casualty Company v. First State Insurance Group, Az. 05-1505, erntete auf ihren Aufhebungsantrag, Vacatur, nach 9 U.S.C. §§10(a)(1) und (3) bei Gericht eine Abweisung, welche am 2. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigt wurde.

Das Berufungsgericht bestätigte den Grundsatz des Federal Arbitration Act, dass die gerichtliche Prüfung eines Schiedsspruchs sehr eingeschränkt bleiben muss. Ein Aufhebungsgrund liegt nach §10(a)(3) des FAA nur vor, wenn:
[T]he arbitrators were guilty of misconduct in refusing to postpone the hearing, upon sufficient cause shown, or in refusing to hear evidence pertinent and material to the controversy; or of any other misbehavior by which the rights of any party have been prejudiced.

Gleich ob die vom Schiedsgericht gewählte Verfahrenssanktion dem Standard entspricht, der im ordentlichen Gericht gilt, oder nicht, die Ausübung des schiedsrichterlichen Ermessens bei der Beischaffung von notwendigen Beweisen erfolgte hier nicht missbräuchlich, entschied das Gericht.

Auch für einen durch unzulässige Maßnahmen, undue means, beispielsweise einen physischen Angriff auf Schiedsrichter, herbeigeführten Schiedsspruch im Sinne von §10(a)(1) FAA fand das Gericht keinen Beleg.

Abschließend prüfte das Gericht die interessante Frage, ob die Nichtmitwirkung einer Partei im Schiedsverfahren eine Verletzung der Schiedsvereinbarung bedeute, sodass der Fall letztlich vom ordentlichen Gericht zu entscheiden sei. Das Gericht entschied, dass auch die Frage der verweigerten Mitwirkung allein in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt.

Ein anderes Ergebnis wäre auch unter dem Blickwinkel unvertretbar, dass eine Partei, der das Schiedsverfahren nicht schmeckt und die vor einer Jury mehr Schadensersatz erhofft, nur schiedsvertragsbrüchig werden muss, um den Fall vom Schiedsgericht wegzubewegen. Genau das will der FAA in seiner höchstrichterlichen Auslegung eben nicht zulassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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