×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 10. Dez. 2005

Schlechter Tipp

 
.   Gestern wurde die Klage gegen einen Versicherer wegen Karpaltunnelsyndroms abgewiesen, weil diese Tippkrankeit keinen unfallverursachten Körperschaden im Sinne der Versicherungspolice und nach dem Recht Kaliforniens darstellt.

Im Fall Kimberly Gin v. Pennsylvania Life Insurance Company, Az. A109541, entschied das Berufungsgericht des ersten kalifornischen Bezirks am 9. Dezember 2005, dass diese Krankheit, nicht wie die Klägerin argumentierte, eine Sammlung von Mikrotraumata darstellt, die einem Unfall gleichkommt.

Die Deckungszusage definierte den versicherten Schaden als:
accidental bodily injury sustained (1) directly and independently of disease or bodily infirmity, or any other causes; and (2) while this Policy is in force.

Im Unfallbericht gab die Klägerin auf die Frage What object or substance directly injured the employee? an: The repetition of entering data via the keyboard. Sie ergänzte später: The trauma associated with my symptoms was typing. Das Gericht entschied:
We agree with the superior court that under California case law, a disability that is the culmination of repetitive stresses caused by the insured's normal, everyday activities is not the result of an "accidental bodily injury" and therefore does not fall within the coverage of the policy.

Ein anderes Ergebnis als die Einstufung als allgemeines Tastatur- und Mausbenutzerrisiko würde den Versicherungsschutz für Berufsunfälle wohl unerschwinglich werden lassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER