CK • Washington. Die unzulässige Kundenknebelung durch eine Schiedsklausel erörtert das zweite kalifornische Berufungsgericht im Fall
Ozgur Aral v. Earthlink, Inc., Az B177146 am 29. November 2005. Weil der sammelklagende Kunde im Erfolgsfall auf lediglich $50 hoffen durfte, war eine Schiedsklausel unzulässig, die als Schiedsgerichtsstand einen Ort in einem weit entfernten Staat vorsieht und damit die
Verfolgung rechtmäßiger Ansprüche vereitelt.
In Abgrenzung und Anwendung vom Urteil des kalifornischen Obergerichts in Sachen Discover Bank v. Superior Court, 36 Cal.4th 148 (2005), untersuchte es die Frage der Nichtigkeit von Schiedsklauseln, die nach einzelstaatlichem Recht gewährte Ansprüche und auch das Recht auf Sammelklageverfahren abbedingen.
Dabei kommt es nach dem Discover-Fall nicht darauf an, ob die Abbedingung sich aus allgemeinem Vertrags- oder Schiedsvertragsrecht ableitet. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der Vertrag überhaupt gültig oder nichtig ist, was sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht beurteilt.
Das wesentliche Nichtigkeitsmerkmal ist die Unconscionability, also die Einseitigkeit der Klauseln in materieller und prozedural Beziehung, wobei in der Rechtsprechung Begriffe wie oppression, surprise, overly harsh und auch contrary to public policy fallen. Verträge, die Millionen Kunden, insbesondere in Verbindung mit Betrug oder Vorsatz, rechtswidrig je einen Dollar vorenthalten, können daher nicht vor Gericht standhalten. Andererseits muss nicht jedes Sammelklageverbot, welches auch in einer faktischen Unrealisierbarkeit einer Forderungsgeltendmachung bestehen kann, nichtig sein.