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Samstag, den 17. Dez. 2005

Musik im Radio, nicht Internet  

.   Im Radio, nicht im P2P-Internet sollen sich Verbraucher Musik anhören, wenn sie sich auf geplante Musikkäufe vorbereiten.

Eine Fair Use-Rechtfertigung zahlreicher Übernahmen von Musikdateien von nichtlizensierten Internetanbietern wie KaZaA lehnte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall BMG Music, et al. v. Cecilia Gonzalez, Az. 05-1314, ab.

Die Entscheidungsbegründung stammt vom einflussreichen Richter Easterbrook. Sie dürfte deshalb auch die Überlegungen anderer Gerichte über die Legitimität der Verbraucherbeteiligung an P2P-Netzwerken, jedenfalls im Musikbereich, beeinflussen.


Samstag, den 17. Dez. 2005

Kundenknebelung durch Schiedsklausel  

.   Die unzulässige Kundenknebelung durch eine Schiedsklausel erörtert das zweite kalifornische Berufungsgericht im Fall Ozgur Aral v. Earthlink, Inc., Az B177146 am 29. November 2005. Weil der sammelklagende Kunde im Erfolgsfall auf lediglich $50 hoffen durfte, war eine Schiedsklausel unzulässig, die als Schiedsgerichtsstand einen Ort in einem weit entfernten Staat vorsieht und damit die Verfolgung rechtmäßiger Ansprüche vereitelt.

In Abgrenzung und Anwendung vom Urteil des kalifornischen Obergerichts in Sachen Discover Bank v. Superior Court, 36 Cal.4th 148 (2005), untersuchte es die Frage der Nichtigkeit von Schiedsklauseln, die nach einzelstaatlichem Recht gewährte Ansprüche und auch das Recht auf Sammelklageverfahren abbedingen.

Dabei kommt es nach dem Discover-Fall nicht darauf an, ob die Abbedingung sich aus allgemeinem Vertrags- oder Schiedsvertragsrecht ableitet. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der Vertrag überhaupt gültig oder nichtig ist, was sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht beurteilt.

Das wesentliche Nichtigkeitsmerkmal ist die Unconscionability, also die Einseitigkeit der Klauseln in materieller und prozedural Beziehung, wobei in der Rechtsprechung Begriffe wie oppression, surprise, overly harsh und auch contrary to public policy fallen. Verträge, die Millionen Kunden, insbesondere in Verbindung mit Betrug oder Vorsatz, rechtswidrig je einen Dollar vorenthalten, können daher nicht vor Gericht standhalten. Andererseits muss nicht jedes Sammelklageverbot, welches auch in einer faktischen Unrealisierbarkeit einer Forderungsgeltendmachung bestehen kann, nichtig sein.


Samstag, den 17. Dez. 2005

Abweisung des $10 Mrd.-Urteils  

.   Die Urteilsbegründungen in Sachen Sharon A. Price et al. v. Philip Morris, Inc. vom 15. Dezember 2005 findet sich bei Findlaw. Dort befindet sich auch ein Link zur Unterentscheidung, mit der den 1,14 Mio. Sammelklägern $10,1 Milliarden zugesprochen wurden. Der Oberste Gerichtshof des Staates Illinois wies die Klage auf die von ihm angeordnete Sprungrevision hin ab, da der Bund den Zigarettenverkauf so regulierte, dass kein Raum für die komplexen Klagansprüche auf einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen verblieb.


Samstag, den 17. Dez. 2005

Schiedsgericht beurteilt Schiedsklausel  

.   Das ordentliche Gericht ist für die Entscheidung zuständig, ob eine Schiedsklausel wirksam ist, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC im Fall Green Tree Fin. Corp. v. Bazzle, 539 U.S. 444, 452, 123 S. Ct. 2402, 2407, 156 L. Ed. 2d 414, doch gibt es Ausnahmen, entschied am 16. Dezember 2005 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen Terminix Int'l Co., LP v. Palmer Ranch Ltd. Partnership, Az. 04-14527.

Eine solche Ausnahme greift nach dem heutigen Urteil, wenn die Parteien klar vereinbart haben, dass diese Entscheidung in die Zuständigkeit des Schreidsgerichts fallen soll.

Die Terminix-Urteilsbegründung enthält zudem eine übersichtliche Darstellung der Merkmale für die Nichtigkeit und Trennbarkeit bestimmter Schiedsregeln, insbesondere beim Ausschluss materieller Zuständigkeiten wie beispielsweise des dreifachen oder Strafschadensersatzes.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.