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Dienstag, den 20. Dez. 2005

Kein intelligenter Plan  

.   Der Plan der Schulaufsicht in Dover, intelligent Design in den naturwissenschaftlichen Unterricht einzufügen, hat vor dem irdischen Prüfer, dem Bundesgericht erster Instanz im Mittelbezirks Pennsylvaniens, heute nicht standgehalten. Das Direktorium des Schulgremiens hatte am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Students will be made aware of gaps/problems in Darwin's theory and of other theories of evolution including, but not limited to, intelligent design. Note: Origins of Life is not taught.
Das Urteil vom 20. Dezember 2005 im Fall Tammy Kitzmiller et al. v. Dover Area School District et al., Az. 04cv2688, ist 139 Seiten lang. Unter anderem hat Law, My Life and More bereits über die Vorgeschichte berichtet. Das beschlussfassende Gremium ist mittlerweile abgewählt worden.

Primär betrifft das Urteil das Verbot des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. An vielen Orten versuchen Aufsichtsgremien, diesen Unterricht unter dem Mäntelchen der Kritik an den Naturwissenschaften einzuführen, womit weder der Religion noch der Naturwissenschaft gedient ist.

Das Gericht stellte fest, dass die angeblich wissenschaftliche Theorie des intelligenten Designs Humbug ist und keinen Platz an den Schulen hat. Es erließ ein Feststellungsurteil. Nach ihm verstößt der Beschluss gegen den ersten Zusatz zur Bundesverfassung und Art. I(3) der Verfassung des Staates Pennsylvanien. Den Klägern wird aufgegeben, den Schaden zur Bemessung des Schadensersatz zu spezifizieren. AaO S. 139.

Das Gericht warf dem beklagten Gremium eine atemberaubende Hirnverbranntheit vor:
The breathtaking inanity of the Board's decision is evident when considered against the factual backdrop which has now been fully revealed through this trial. The students, parents, and teachers of the Dover Area School District deserved better than to be dragged into this legal maelstrom, with its resulting utter waste of monetary and personal resources. AaO S. 138.


Dienstag, den 20. Dez. 2005

Bush wie Nixon?  

.   Bush muss nicht unbedingt das Schicksal von Nixon teilen. Nixon sollte seines Amtes enthoben werden und verabschiedete sich vor der Untersuchung im Kongress aus der Hauptstadt. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, Straftaten verheimlicht und die Strafverfolgungsvereitelung gefördert zu haben.

Bei Bush lautet der Vorwurf auf eine Anordnung zum Abhören, die außerhalb seiner Macht liegt. Er hat die Anordnung geheim gehalten, aber nach dem Bekanntwerden nicht weiter verheimlicht oder eine Untersuchung verhindert. Bush behauptet kategorisch, zum Erlass derartiger Anordnungen ermächtigt zu sein.

Selbst wenn man dies bestreitet oder sein kaiserliches Auftreten ablehnt, liegt keine definitive Entscheidung vor, die das Gegenteil beweist. Möglicherweise hat Bush gutgläubig und im Vertrauen auf eingeholten rechtlichen Rat gehandelt. Der ganzen Klicke kann man nicht trauen, aber das ist kein rechtlich relevantes Argument.

Zum Glück verdient die zweite, die nichtpolitische Riege in der Bundesbeamtenschaft weiterhin das Vertrauen des Bürgers. Sie wird es sein, die uns Aufklärung über den zweiten Fall der Spionage an den eigenen Bürgern durch Präsidenten verschafft.


Dienstag, den 20. Dez. 2005

Kontrastprogramm  

.   Ein Mensch ist weniger wert als eine aus dem Internet übernommene Schallplatte, belegt anhand der von zwei Gerichten bestimmten Sanktionen Boycott-RIAA in der Darstellung RIAA murderer gets probation; but file downloader fined $30,000!! vom 10. Dezember 2005.

Die Macht der Musikindustrie ist wohl nicht nur in den Vereinigten Staaten größer als die von Durchschnittsbürgern. Immer wieder und überall gelingt es ihr, die Gesetzgeber um den Finger zu wickeln, als ob sie nur Rechtsabteilungen und keine anderen Abteilungen beschäftigten, beispielsweise solche für technische Entwicklungen oder Qualität bei Ein- und Verkauf - oder auch die Wartung nach dem verbotenen Aufspielen von Rootkit-Spionageprogrammen durch teure CDs.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.