CK • Washington. Die elektronische Signatur auf einem im Polizeiwagen per Rechner generierten Strafzettel löste bei Richter Thomas Rainbow Rechtsstaatsbedenken nach der
Due Process-Regel der Bundesverfassung aus, bis er feststellte, dass die fraglichen Strafzettel auch handschriftlich signiert waren.
Seine Bedenken richteten sich weniger gegen die Erstellung der Strafzettel per Computer. Vielmehr besorgte ihn die Tatsache, dass der Computer ein Formular verwendet und im ersten Schritt die elektronische Signatur des ihn bedienenden Beamten eingibt - vor der Eingabe des Sachverhalts und Vorwurfs der Rechtsverletzung. Damit schafft der Computer einen signierten Blankoeintrag, der praktisch gegen jedermann verwandt werden kann.
Im Fall
People v. Rose et al., Az 05-03527, regte er am 9. Dezember 2005 an, dass die Signatur an Eides statt erst nach vollständiger Eingabe des Sachverhalts und Rechtsverstosses sowie entsprechenden Fehlerkorrekturoptionen aktiviert werden kann, damit der Strafzettel rechtlich wirksam wird.