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Freitag, den 30. Dez. 2005

Kein Recht für alle Staaten

 
.   Das Vertragsrecht ist einzelstaatlich von den 50 Bundesstaaten sowie dem Hauptstadtbezirk, District of Columbia, und anderen Territorien geregelt. Deshalb muss sich jede Mobiltelefongesellschaft bei Kundenverträgen nach dem einzelstaatlichen Recht richten.

Zu sehr dürfen sich die Staaten allerdings nicht in diese besonders geregelt Kundenbeziehung einmischen, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall Cellco Partnership et al. v. Mike Hatch, Az. 04-3198, da der Bund eine landesweite Regelung für den Marktzugang und die Gebührenfestlegung dieser Unternehmen getroffen hat, §332(c)(3)(A) Communications Act of 1934, 47 USC §§151-614.

Die Staaten dürfen weiterhin Vertragsfragen für Mobilanbieter regeln, beispielsweise zu Fragen der Vertragswirksamkeit, der Anfechtung, von Betrug und Täuschung. Aber sie dürfen nicht Vertragsrecht vorschützen, wenn sie effektiv die Gebühren beeinflussen, wie in diesem Fall durch ein Verbraucherschutzgesetz in Minnesota, Minn. Stat. §325F.695, zur Offenlegung von Gebührenveränderung und die Einführung von Schonfristen vor dem Inkrafttreten neuer Sätze oder Vertragsbindungszeiten.

Zum Kommunikationsrecht und der Gesetzgebung generell, siehe TheDCOffice.com.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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