Kein Recht für alle Staaten
CK • Washington. Das Vertragsrecht ist einzelstaatlich von den 50 Bundesstaaten sowie dem Hauptstadtbezirk, District of Columbia, und anderen Territorien geregelt. Deshalb muss sich jede Mobiltelefongesellschaft bei Kundenverträgen nach dem einzelstaatlichen Recht richten.
Zu sehr dürfen sich die Staaten allerdings nicht in diese besonders geregelt Kundenbeziehung einmischen, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall Cellco Partnership et al. v. Mike Hatch, Az. 04-3198, da der Bund eine landesweite Regelung für den Marktzugang und die Gebührenfestlegung dieser Unternehmen getroffen hat, §332(c)(3)(A) Communications Act of 1934, 47 USC §§151-614.
Die Staaten dürfen weiterhin Vertragsfragen für Mobilanbieter regeln, beispielsweise zu Fragen der Vertragswirksamkeit, der Anfechtung, von Betrug und Täuschung. Aber sie dürfen nicht Vertragsrecht vorschützen, wenn sie effektiv die Gebühren beeinflussen, wie in diesem Fall durch ein Verbraucherschutzgesetz in Minnesota, Minn. Stat. §325F.695, zur Offenlegung von Gebührenveränderung und die Einführung von Schonfristen vor dem Inkrafttreten neuer Sätze oder Vertragsbindungszeiten.
Zum Kommunikationsrecht und der Gesetzgebung generell, siehe TheDCOffice.com.