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Mittwoch, den 22. Febr. 2006

Schiedsklausel hat Vorrang  

.   Bei der Prüfung von Einwendungen gegen einen Vertrag muss das angerufene Gericht der Schiedsklausel den Vorrang gewähren. Ist sie wirksam, muss das Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht abgeben. Das Gericht darf sich nicht der Frage widmen, ob der Vertrag beispielsweise wegen einer Knebelung unwirksam ist.

Dieses Ergebnis der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Buckeye Check Cashing, Inc. v. Cardegna, Az. 04-1264 vom 21. Februar 2006 bestätigt die Priorität des Schiedswesens nach dem Bundesschiedsgesetz, welches auch die Einzelstaaten beachten müssen.

Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts beschränkt sich damit allein auf die Anfechtung der Schiedsklausel, erkannte der Supreme Court wenig überraschend. Nur wenn diese Klausel unwirksam ist, darf das Gericht das ordentliche Verfahren fortführen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.