Schiedsklausel hat Vorrang
CK • Washington. Bei der Prüfung von Einwendungen gegen einen Vertrag muss das angerufene Gericht der Schiedsklausel den Vorrang gewähren. Ist sie wirksam, muss das Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht abgeben. Das Gericht darf sich nicht der Frage widmen, ob der Vertrag beispielsweise wegen einer Knebelung unwirksam ist.
Dieses Ergebnis der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Buckeye Check Cashing, Inc. v. Cardegna, Az. 04-1264 vom 21. Februar 2006 bestätigt die Priorität des Schiedswesens nach dem Bundesschiedsgesetz, welches auch die Einzelstaaten beachten müssen.
Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts beschränkt sich damit allein auf die Anfechtung der Schiedsklausel, erkannte der Supreme Court wenig überraschend. Nur wenn diese Klausel unwirksam ist, darf das Gericht das ordentliche Verfahren fortführen.