HG - Washington. Muss ein Mandant, der seinen Anwalt wegen Fehlern im verlorenen Prozess verklagen möchte, zunächst den Berufungsweg einschlagen? Im Fall
American Reliable Insurance Co. v. Boris Navratil, Az. 05-30583, hatte der Kläger nach dem Prozess einen Vergleich mit der Gegenseite abgeschlossen, auf die Einlegung der Berufung verzichtet, und dann den eigenen Anwalt verklagt.
Der verklagte Rechtsanwalt machte als Einrede den Grundsatz des equitable Estoppel, einer Art Verwirkung, geltend. Durch den Verzicht auf die Berufung habe die Mandantschaft den Anspruch auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung verwirkt.
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 29. März 2006, dass das Präzedenzfallrecht nicht unbedingt von einer Verwirkung ausgeht, selbst wenn es als Schadensminderungspflicht davon ausgeht, dass die notwendigen Rechtsmittel auszuschöpfen sind. In diesem Fall war die Klage trotz des Berufungsverzichts zulässig.
Die Urteilsbegründung ist auch unter dem Aspekt der parallelen bundes- und einzelstaatlichen Rechtsordnungen interessant. Das Gericht ist an einzelstaatliches Recht gebunden. Dieses weist jedoch keinen konkret zutreffenden Präzedenzfall auf. In der Regel sollen die Bundesgerichte den einzelstaatlichen Gerichten bei der Weiterentwicklung einzelstaatlichen Rechts nicht vorgreifen. Sie legen daher die ungeklärte Rechtsfrage dem einzelstaatlichen Gericht zur Entscheidung vor. In diesem Fall ging das Gericht einen anderen Weg.