CK • Washington. Man wird den Eindruck nicht los, dass das WIPO-Verfahren die US-Markeneintragung nur
teurer und komplizierter macht. Der kleinste Teil ist dabei die Einschaltung des US-Anwalts oder eines
Domestic Representative. Ausländische Rechtsanwälte werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind in Kanada zugelassen.
Deshalb schlagen immer wieder WIPO-Anträge hier auf, die vom amerikanischen Markenamt abgelehnt wurden, weil kein amerikanischer Anwalt im WIPO-Antrag bezeichnet wurde. Zudem führt die Wahl der Warenbezeichnungen nach europäischem Vorbild regelmäßig zu verläufigen Ablehnungen. Die Formulierungen für die Identification of Goods müssen in den USA konkreter sein als WIPO sie erlaubt. Das bedeutet doppelten Aufwand.
Schwierigkeiten entstehen auch wegen der unterschiedlichen Fristenberechnung. Das United States Patent and Trademark Office berechnet seine Frist ab dem Versand einer Office Action vom Amt. Antragsteller gehen hingegen vom Empfangsdatum aus. Da können gehen leicht ein paar Tage verloren. Und eine Ausschlussfrist wird versäumt.
Wenn das Fristende erreicht ist, fällt plötzlich eine besondere Tücke der Technik ins Gewicht: Das elektronische System zum Einreichen von Schriftsätzen beim Markenamt, TEAS, funktioniert oft nicht. EMail ist seit April 2004 mehr oder weniger verboten, obwohl die Markenprüfer ihre EMailanschriften auf schriftsatzauslösende Schreiben setzen. Das Faxsystem des Markenamts ist seit 2005 ebenfalls unzuverlässig. Hinrennen und gegen einen Eingangsstempel einreichen gilt nicht mehr.
Da hilft gelegentlich nur noch ein heroischer Einsatz und festes Daumendrücken. Und vorbeugend: Wenn ein US-Anwalt eingeschaltet werden muss, am besten einige Wochen vor dem Fristablauf Kontakt aufnehmen.