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Montag, den 22. Mai 2006

26 Mio. im Visier der Phisher  

.   Der größte Datenklau der US-Geschichte setzt bis zu 26,5 Mio. Personen der Gefahr des Identitätsdiebstahls aus. Durch einen Einbruch im Haus eines Beamten der Veteranenverwaltung gelangten die Daten in die Hände Unbekannter. Der Beamte hatte die Daten ohne Genehmigung heimgenommen und wurde vom Dienst suspendiert.

Dieser Vorfall bestätigt die alte Weisheit, dass der physische Schutz von Daten genauso wichtig wie der elektronische Schutz durch Firewalls, Verschlüsselung und andere Methoden ist. Der unvorsichtige Mitarbeiter, der sich frei bewegende Besucher und unerwüschte WLAN-Mitnutzer stellen bedeutende Gefahrenquellen für schützenswerte Daten dar.


Montag, den 22. Mai 2006

WIPO-Marken und US-Markenamt  

.   Man wird den Eindruck nicht los, dass das WIPO-Verfahren die US-Markeneintragung nur teurer und komplizierter macht. Der kleinste Teil ist dabei die Einschaltung des US-Anwalts oder eines Domestic Representative. Ausländische Rechtsanwälte werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind in Kanada zugelassen.

Deshalb schlagen immer wieder WIPO-Anträge hier auf, die vom amerikanischen Markenamt abgelehnt wurden, weil kein amerikanischer Anwalt im WIPO-Antrag bezeichnet wurde. Zudem führt die Wahl der Warenbezeichnungen nach europäischem Vorbild regelmäßig zu verläufigen Ablehnungen. Die Formulierungen für die Identification of Goods müssen in den USA konkreter sein als WIPO sie erlaubt. Das bedeutet doppelten Aufwand.

Schwierigkeiten entstehen auch wegen der unterschiedlichen Fristenberechnung. Das United States Patent and Trademark Office berechnet seine Frist ab dem Versand einer Office Action vom Amt. Antragsteller gehen hingegen vom Empfangsdatum aus. Da können gehen leicht ein paar Tage verloren. Und eine Ausschlussfrist wird versäumt.

Wenn das Fristende erreicht ist, fällt plötzlich eine besondere Tücke der Technik ins Gewicht: Das elektronische System zum Einreichen von Schriftsätzen beim Markenamt, TEAS, funktioniert oft nicht. EMail ist seit April 2004 mehr oder weniger verboten, obwohl die Markenprüfer ihre EMailanschriften auf schriftsatzauslösende Schreiben setzen. Das Faxsystem des Markenamts ist seit 2005 ebenfalls unzuverlässig. Hinrennen und gegen einen Eingangsstempel einreichen gilt nicht mehr.

Da hilft gelegentlich nur noch ein heroischer Einsatz und festes Daumendrücken. Und vorbeugend: Wenn ein US-Anwalt eingeschaltet werden muss, am besten einige Wochen vor dem Fristablauf Kontakt aufnehmen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.