Enteigneter Schwerpunkt
CK • Washington. Kann der anwaltliche Tätigkeitsschwerpunkt enteignet werden? Die Kläger im Fall Pamela H. Roth et al. v. Rufus G. King, III, Az. 05-7060, behaupteten dies, nachdem die gerichtlichen Auswahlkriterien zur Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen am Superior Court des District of Columbia geändert wurden. Vorher konnten sich Anwälte der Hauptstadt in eine Liste eintragen, nachher
mussten sie sich für eine Liste anmelden und nach Eignungskriterien ausgewählt werden, bevor die Richter sie als Pflichtverteidiger bestellen durften.
Die Klage vor dem untersten Bundesgericht gegen den Vorsitzender Richter des lokalen Gerichts, eines Artikel I-Gerichts nach der Bundesverfassung, behauptet die Enteignung der nicht in die neue Liste aufgenommenen Rechtsanwälte und damit die Verletzung von Artikel V der Bundesverfassung. Im Ergebnis bestätigt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in seinem Urteil vom 9. Juni 2006, dass der Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwälten kein enteignungsgeeignetes Eigentum darstellt.
Der Umstand, dass die Kläger nur in Bezug auf Pflichtmandate in ihrer Tätigkeit eingeschränkt wurden, nicht im Recht zur Vertretung von Mandanten im allgemeinen, wirkte sich zugunsten des Beklagten aus. Das Gericht bestätigte auch die Immunität des Gerichts und der von ihm eingesetzten Listenverwalter nach dem Federal Courts Improvement Act of 1996, 43 USC §1983, für Klagen dieser Art.
Disclosure: Der Beklagte war vor seiner Ernennung durch Präsident Reagan und den Kongress Partner in der Kanzlei des Verfassers.