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Donnerstag, den 15. Juni 2006

Uneidliche Versicherung und Meineid  

.   Mit dem Meineid fängt man Lügner. Schutzbehauptungen sind im Recht der USA nicht entschuldbar, sondern eigene Straftaten. Damit auch der Nichtvereidigte über die Meineidsandrohung verfolgt werden kann, sieht 28 USC §1746 besondere Formeln für uneidliche Versicherungen vor. Wird die Versicherung in den USA erklärt, lautet sie schlicht: I declare under penalty of perjury that the foregoing is true and correct. Bei der außerhalb der USA abgegebenen Erklärung wird es kritisch:
I declare under penalty of perjury under the laws of the United States of America that the foregoing is true and correct.

Kann sich der Ausländer wirksam dem ausdrücklich erwähnten Meineidsrecht der USA unterwerfen? Der im Ausland sitzende Gutachter, Zeuge oder sonstige etwas Erklärende dürfte oft keine Vorstellung davon haben, dass die geringste, sogar unbeabsichtigte Abweichung von der Wahrheit zu ebenso langen Freiheitsstrafen führen kann wie Gewaltverbrechen. Kann er den Terminus Technicus des Meineids in seiner amerikanischen Ausgestaltung so vollständig verstehen, dass die Erklärung überhaupt wirksam abgegeben sein kann?

Vielleicht alles graue Theorie. In der Praxis wandern Versicherungen und Erklärungen, gleich ob Zeugenaussage oder Steuererklärung, ständig über die Grenzen, von einer Rechtsordnung zur anderen; ungewöhnlich ist das nicht. Trotzdem sollte man sich fragen, was Penalty of Perjury under the Laws of the United States of America für einen selbst bedeutet, bevor man eine Versicherung für einen amerikanischen Prozess oder einen Verwaltungsvorgang abgibt oder ein amerikanisches Formular unterschreibt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.