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Mittwoch, den 02. Aug. 2006

Abweisung, doch Kosten bleiben  

.   Gelegentlich kann ein US-Gericht eine Kostenerstattung anordnen, und gelegentlich darf es einen Fall abweisen, weil es sich für unpassend, obschon zuständig, erachtet. Beide Fragen lagen dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Yeheskel Dattner v. ConAgra Foods, Inc. et al., Az. 05-5568, vor.

Das Untergericht sah es als ein Forum non conveniens an, weil der Fall primär einen ausländischen Sachverhalt betraf, der im Hinblick auf Sprache, Zeugen und Recht praktischer eher für einen Prozess im Ausland geeignet ist. Im jüngsten Schritt zur Berufung behauptete der Kläger, das Untergericht hätte ihm nach der Abweisung nicht die Kosten von $3.060 für das Wortprotokoll sowie $9.022 für Übersetzungen auferlegen dürfen.

Das Gericht pflichtete ihm am 27. Juli 2006 bei, weil die Abweisung aus Forum non conveniens-Gründen kein materielles Urteil bildet, das unter eine der Ausnahmen des Bundesverfahrensrechts, der Federal Rules of Civil Procedure, für Kostenverfügungen fällt. Die Beklagten waren trotz der Abweisung keine obsiegende Partei, prevailing Party, im Sinne von Rule 54(d)(1).


Mittwoch, den 02. Aug. 2006

Superblog: Ende der Zeitung?  

.   Im Zeitungswesen spielte das Kartellrecht lange eine bedeutsame Rolle. Mehr als Google zwingt heute die Craigslist zu Verschmelzungen, da sie den Kleinanzeigenmarkt leerfegt. Der Wettbewerb verschiebt sich bald weiter, wenn ein Craigslist-Ableger auch den Nachrichtendienst übernimmt.

Der neue, auf Mom and Dad-Benutzer ausgerichtete Dienst soll daylife heißen. Hinter ihm soll Craigslist-Gründer Craig Newmark stehen, berichten InfoWorld und TechWorld. Gegenwärtig wird scheinbar an Web 2.0-Konzepten mit AJAX, Python und Linux x86 gearbeitet. Beim daylife-Personal wird auf Webscraping-Erfahrung Wert gelegt. Deshalb können wir auch interessante Rechtsfragen zur Wiederverwertung von Blog- und sonstigem Webmaterial erwarten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.