CK • Washington. Gelegentlich kann ein US-Gericht eine Kostenerstattung anordnen, und gelegentlich darf es einen Fall abweisen, weil es sich für unpassend, obschon zuständig, erachtet. Beide Fragen lagen dem
Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall
Yeheskel Dattner v. ConAgra Foods, Inc. et al., Az. 05-5568, vor.
Das Untergericht sah es als ein
Forum non conveniens an, weil
der Fall primär einen ausländischen Sachverhalt betraf, der im Hinblick auf Sprache, Zeugen und Recht praktischer eher für einen Prozess im Ausland geeignet ist.
Im jüngsten Schritt zur Berufung behauptete der Kläger, das Untergericht hätte ihm nach der Abweisung nicht die Kosten von $3.060 für das Wortprotokoll sowie $9.022 für Übersetzungen auferlegen dürfen.
Das Gericht pflichtete ihm am 27. Juli 2006 bei, weil die Abweisung aus Forum non conveniens-Gründen kein materielles Urteil bildet, das unter eine der Ausnahmen des Bundesverfahrensrechts, der Federal Rules of Civil Procedure, für Kostenverfügungen fällt. Die Beklagten waren trotz der Abweisung keine obsiegende Partei, prevailing Party, im Sinne von Rule 54(d)(1).