TS - Washington Für Entscheidungen über Entschädigungen wegen Misshandlungen in der Nazi-Zeit sind nicht die US-Gerichte zuständig, sondern die US-Regierung, wenn diese die Frage als ausschließlich politisch bezeichnet. So befand am 2. August 2006 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in der Sache
Simon Rozenkier v. AG Schering et al., Az.04-3924, und bestätigte damit die Entscheidung des Ausgangsgerichts.
Der Berufungskläger, ein ehemaliger Kriegsgefangener des Nazi-Regimes, war in einem Konzentrationslager derart misshandelt worden, dass er sein Leben lang zeugungsunfähig blieb. Er klagte vor dem Erstgericht auf Entschädigung aus einem Fond, den die Bundesrepublik Deutschland infolge einer Vereinbarung mit den USA gegründet hatte, um Kriegsopfer zu entschädigen und Rechtsfrieden zu erlangen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung mit dem Argument zurück, dass die Bundesgerichte nach der political question doctrine keine Entscheidungskompetenz hätten, weil es sich um eine gerichtlich nicht überprüfbare poltische Frage handle. Würden die Gerichte dennoch über den Fall entscheiden, verstießen sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Insbesondere die Tatsache, dass die USA und die BRD seit fast 60 Jahren kontinuierlich politisch zusammenarbeiteten, um die Folgen des Holocausts zu beseitigen, zeige, dass der Fall in die alleinige Zuständigkeit der US-Regierung falle.