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Mittwoch, den 23. Aug. 2006

Geld versehentlich verteilt  

.   Jetzt will der Staat die $50 Mio. zurück, die er versehentlich Alten und Armen auf's Konto schob oder per Scheck zusandte. Die Teilnehmer am nationalen Krankenversicherungssystem Medicare werden über alle Sender und Medien gebeten, das Geld doch bitte nicht anzurühren und weitere Anweisungen von der Regierung abzuwarten.


Mittwoch, den 23. Aug. 2006

Anspruch auf Rechtsbeistand?  

TS - Washington.   Das Recht aus dem Sechsten Verfassungszusatz auf einen Verteidiger ist dann nicht verletzt, wenn dem Angeklagten in einem nicht entscheidungserheblichen Verfahrensstadium kein Rechtsbeistand gewährt wurde. Mit diesem Argument wies das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 1.August 2006 in der Sache Anthony Grigsby v. Zettie Cotton, Az.04-3356 die Berufung eines Wiederholungstäters zurück.

Der Angeklagte war 1978 vor den Gerichten von Indiana wegen Raubes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei der Verhaftung war er 16 Jahre alt gewesen. Kurz danach hatte ein sog. juvenile Waiver Hearing stattgefunden, infolgedessen das Verfahren vom Jugend- an das Strafgericht verwiesen wurde. In einem späteren Verfahren wegen versuchten, bewaffneten Raubes erhöhte das Strafgericht die Freiheitsstrafe auf 50 Jahre. Nach Einlegung zahlreicher, erfolgloser Rechtsmittel auf einzelstaatlicher Ebene, wandte er sich mit einem Antrag auf Habeas Corpus-Befreiung an die Bundesgerichte.

Als Begründung führte der Angeklagte an, die Straferhöhung sei verfassungswidrig gewesen, weil das Urteil aus 1978 infolge der Verletzung seines Rechts auf eine effektive Verteidigung ergangen sei. Bei dem juvenile Waiver Hearing sei ihm zu Unrecht kein Verteidiger bestellt worden. Nach Ansicht des Berufungsgericht lag hier gerade keine Verletzung von Verfassungsrecht vor, weil die Anhörung nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Das Strafgericht wäre nach Indiana Code §31-5-7-14 (1976) ohnehin zuständig gewesen, da der Anklagevorwurf auch einen Mord umfasst hätte, weshalb der Angeklagte nicht mehr als Jugendlicher galt.


Mittwoch, den 23. Aug. 2006

Letzter Ausweg: Habeas Corpus  

TS - Washington.   Ein Habeas Corpus-Gesuch kann nur dann erfolgreich darauf gestützt werden, dass der Angeklagte im Strafverfahren unzureichend verteidigt wurde, wenn er dies anhand des Protokolls belegen kann. So entschied am 2. August 2006 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in der Sache Luther Jerome Williams v. Richard F. Allen, Az. 05-12691, und bestätigte damit das ablehnende Urteil des Ausgangsgerichts.

Der Antragsteller, ein Death Row-Kandidat, wurde von einem Strafgericht in Alabama wegen Mordes zur Todesstrafe verurteilt. Nachdem er den einzelstaatlichen Instanzenzug erfolglos beschritten hatte, ersuchte er die Bundesgerichte um die Gewährung der Habeas Corpus-Befreiung, die ultima ratio, um der Todesstrafe doch noch entgehen zu können.

Er stützte sein Gesuch darauf, dass seine Verteidiger weder alle notwendigen Entlastungsbeweise noch alle Strafmilderungsgesichtspunkte ermittelt und vorgetragen hätten. Das Berufungsgericht wies die Vorwürfe zurück, weil der Antragsteller weitestgehend nicht habe nachweisen können, dass derartige Fehler tatsächlich vorgelegen hatten. Auch habe er nicht darlegen können, dass ohne etwaige Fehler das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Protokoll - als einzige Beweisquelle - ließe keinerlei Rückschlüsse darauf zu.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.