Geheimnis muss etwas darstellen
CK • Washington. Ohne einen definierten Inhalt von gewerblicher Bedeutung nützt der Geschäftsgeheimnisschutz auch mit einem NDA, Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement wenig. Oder gar nichts - um beim Stil des Richters Posner in seiner Entscheidung in Sachen BondPro Corporation v. Siemens Power Generation, Inc., Az. 05-3077, 12. September 2006, zu bleiben.
Posner erörtert die Bedeutung des Trade Secret - auch im Zusammenhang mit der Offenlegung eines behaupteten Geheimnisses im Patentverfahren. Ob die Beklagte ein geheimnisungeeignetes, von der Gegenseite erlangtes Wissen dem Patentamt als eigenes Geheimnis andrehen wollte - da schweigt des Richters Höflichkeit, weil der Umstand die Entscheidung nicht beeinflusst, und er stellt ihn lediglich in den Raum.
Zudem versetzt der Richter am Bundesberufungsgericht im siebten Bezirk den Anwälten der Parteien einen Rüffel. Ihre Schlampigkeit macht die Zuständigkeitsprüfung unter mehreren Aspekten schwierig. Dabei spielt auch die gesellschaftsrechtliche Frage des good Standing einer Gesellschaft beim Handelsregister eine Rolle, die die Beklagte anspricht, doch nicht ausnutzt.
Dieselbe Einstellung trifft der Richter auch bei der unzureichenden Darlegung des Geheimnisinhalts an, die schließlich zur Abweisung der Ansprüche aus der Verletzung eines Trade Secret führte. Das Urteil stellt eine lesenswerte Einführung in das amerikanische Recht der Geschäftsgeheimnisse dar, welche einzelstaatlich geregelt sind. Viele Staaten orientieren sich an einem Mustergesetz, Uniform Act, das auch hier Anwendung findet.