CK • Washington. Eine Lizenz über Baupläne im Maschinenbau erteilt dem Kunden das Recht zu den Bauplänen, jedoch nicht zu ihrer Verwendung bei der Herstellung konkurrierender Produkte für Dritte. Als der Kunde die Pläne einem Subunternehmer gab, um für sich ein Duplikat des mit den Bauplänen erworbenen Kupplungsbaugeräts anfertigen zu lassen, ging der Lizenzgeber, der das erste Gerät und die Pläne erstellt hatte, gegen den Lizenznehmer vor. Seine Klage wegen Urheberrechts- und Vertragsverletzung wurde abgewiesen.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied Automation by Design, Inc. v. Raybestos Products Co. et al., Az. 05-1172, am 15. September 2006 - gegen den Lizenzgeber. Die Berufungsbegründung erklärt ausführlich die Vertragsauslegungsregeln, die sich auf den Lizenzvertrag für das beschränkt eingeräumte Urheberrecht auswirken. Sie deckt auch Widersprüche im Vertrag auf, die den Parteien und der ersten Instanz verborgen blieben.
Die Nichtübertragbarkeit der Rechte an Dritte stellt nach seiner Erkenntnis keine Beschränkung des Kundenrechts dar, von einem Dritten ein Duplikat für die Eigenverwendung anfertigen zu lassen. Die Mindermeinung geht allerdings davon aus, dass die Beschränkung wirksam ist, und die Lizenz deshalb nur die Verwendung der Pläne zum Eigenbau gestattet.
Das Urheberrecht richtet sich in den USA nach dem Recht des Bundes. Die Lizenz als Vertrag über das Urheberrecht - und seine rechtlichen Komponenten - unterfällt hingegen dem einzelstaatlichen Recht, hier dem das Staates Indiana.