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Sonntag, den 10. Dez. 2006

Baurecht und Religionsfreiheit  

TS - Augsburg.   Es stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf freie Religionsausübung und den Religious Land Use and Institutionalized Persons Act, RLUIPA, dar, wenn eine Gemeinde den Antrag einer religiösen Vereinigung auf Eingemeindung ablehnt, nachdem sie nach Antragstellung die örtlichen Bauvorschriften für das entsprechende Gebiet geändert hat. So entschied am 7. November 2006 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in der Sache Vision Church, United Methodist v. Village of Long Grove, Az. 05-4144 und 05-4234, womit es die Entscheidung des Ausgangsgerichts bestätigte.

Die Klägerin, eine christliche Religionsgemeinschaft, hatte im Gemeindegebiet der Beklagten in Illinois für die Errichtung einer Art Kirchenkomplex Land gekauft. Um die Gemeindemitglieder besser zu erreichen, beantragte die Klägerin zunächst die Eingemeindung des entsprechenden Grundstücks. Während dieses Verfahrens erließ der Gemeinderat eine Verordnung, Assembly Ordinance, mit der er die bestehenden Bauvorschriften hinsichtlich der Größe von Gebäuden für öffentliche Versammlungen beschränkte.

Die Assembly Ordinance sowie die nicht antragsgemäße Eingemeindung hielt die Klägerin für eine substantial Burden im Bezug auf ihr Recht auf freie Religionsausübung nach dem ersten Verfassungszusatz. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei eine derartige Belastung nicht gegeben, weil die Verordnung neutral sei, da sie sich nicht speziell auf religiöse Gebäude beziehe. Außerdem stelle die Eingemeindung keine Zoning Regulation im Sinne des § 2 (a) (1) RLUIPA dar.

Auch sei die Equal Protection Clause des 14. Verfassungszusatzes nicht verletzt, da keine vergleichbaren Institutionen vorhanden seien. Die Vergleichsobjekte der Klägerin seien Einrichtungen gewesen, die in einem anderen Gebiet als zulässig ausgewiesen seien.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.