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Samstag, den 01. Juli 2006

Elektronischer Kalender und FOIA  

.   Ministerialbeamten müssen nach dem Freedom of Information Act ihre elektronischen Kalender wie Papierkalender den sie beantragenden Parteien offenlegen, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 30. Juni 2006 in Sachen Consumer Federation of America v. Department of Agriculture, Az. 05-5360.

Die dem FIOA-Antrag zugrundeliegende Maßnahme des Landwirtschaftsministerium betrifft ein Verordnungsgebungsverfahren. Die Klägerin vermutet, dass sich Ministerialbeamten unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit Parteien trafen, die die VO in eine bestimmte Richtung bewegen wollten. Der Einblick in die Kalendar sollte über rechtswidrige ex parte-Besprechungen Aufschluss erteilen.

Das Gericht stellte die elektronischen Kalender den gedruckten Kalendern gleich und bestimmte, dass sie dem FOIA unterliegen. Es beschränkte sich allerdings auf die Kalender derjenigen Beamten, die sie mit anderen Beamten elektronisch oder gedruckt teilten.

Die Mindermeinung kritisiert, dass die Prüfung sich auf den Umstand stützt, dass andere Beamten Einblick in die Kalender der Spitzenbeamten erhielten. Unter Verweis auf den Präzedenzfall United States Department of Justice v. Tax Analysts des Supreme Court, 492 US 136 (1989), hält Richterin Henderson die Kalender dieser Beamten - unabhängig von ihrem Format - nicht für offenlegungspflichtig nach FOIA.


Samstag, den 01. Juli 2006

Smart - Kunden warten  

.   Amerikanische Kunden müssen bis 2008 auf den Smart ForTwo warten. Zunächst hieß es, der Wagen würde 2007 in die USA kommen. Wer die Federal Motor Vehicle Safety Standards and Regulations, die Autoausrüstungsverordnung der National Highway Traffic Safety Administration, kennt, bringt dem Hersteller Verständnis, nicht nur Ungeduld entgegen.

Der Hersteller ist in Washington auch politisch gut vertreten und wird die Zulassung schon erhalten. Hier um die Ecke vom Weißen Haus würde der Wagen gut ankommen, nicht nur wegen der Parkplatznot und des relativ umweltschonenden Auftritts. Als Sieger über die kleinwagenfeindlichen Sicherheitsvorschriften kann er rechtlich und technisch zum Wegbereiter werden. Die Smart-Warteliste steht schon. Mit $55 sind die Ungeduldigen dabei.


Freitag, den 30. Juni 2006

Ende der Monarchie  

.   Das Ende der Bush-Monarchie, die den Rechtsstaat schon vor dem 11. September 2001 außer Kraft zu setzen suchte, zeichnet sich mit der neuesten Guantanamo-Entscheidung ab.

In Sachen Salim Ahmed Hamdan v. Donald H. Rumsfeld et al., Az. 05-184, 548 US __ (2006), erklärt Justice Stevens am 29. Juni 2006, dass die Rule of Law auch den heutigen Präsidenten verpflichtet, Gesetz, Verfassung und internationale Übereinkünfte zu beachten.

Das Urteil des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington bringt Amerika wieder in Einklang mit den Rechtsprinzipien, für die die USA lange als Vorreiter galten.


Donnerstag, den 29. Juni 2006

Donnerstag, den 29. Juni 2006

Schiedsverfahren mit Ausländern  

.   Unternehmen aus Mexiko und aus Turks & Caicos erstritten einen Schiedsspruch im Schiedsgericht im Florida. Die Klägerin beantragt im Bundesgericht in New York die Aufhebung des Schiedsspruchs. Das Gericht lehnt den Antrag ab. Das Bundesberufungsgericht bestimmt jedoch in Sachen Sole Resort, S.A de C.V. v. Allure Resorts Management, LLC, Az. 05-5786, am 13. Juni 2006, dass der Fall von der Unterinstanz neu zu prüfen ist.

Der zugrundeliegende Streit folgt aus einem Vertrag, der dem Recht von Delaware unterliegt. Die Parteien entwickelten verschiedene Anknüpfungsmerkmale zum Forumstaat, unter anderem durch Besuche und Korrespondenz sowie Telefonate. Das Untergericht hielt diese Merkmale für unwichtig, denn der den neuen Streit auslösende Schiedsspruch stammt aus Miami in Florida und berührt nicht New York.

Unter Anwendung der New Yorker Übereinkunft, Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10. Juni 1958, 21 U.S.T. 2517, 330 U.N.T.S. 38, gelangt das Berufungsgericht zur Prüfung des Long Arm Statute, des Zuständigkeitsgesetzes von New York. Nach ihm ist eine Zuständigkeit gegeben, weil der Schiedsspruch aus dem Vertragsverhältnis entspringt, welches seinerseits einen Bezug zu New York aufweist. Ob dieser Bezug hinreichend ist, muss das Untergericht neu prüfen. Es darf sich nicht auf die Prüfung des Schiedsspruchs zum Forum beschränken.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.