Geträumte Honorarteilung
CK • Washington. Fünf Jahre lang arbeitete die frischgebackene Anwältin Anne-Marie Kagy für ihren Kollegen Steven Perles an zwei Fällen gegen den Iran, die ihm ein Millionenerfolgshonorar einbrachten. Ohne eine schriftliche Vereinbarung beansprucht sie davon ein Drittel. Beide gewinnen in der ersten Instanz. Das Gericht spricht ihr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für einen Fall das Drittel in Höhe von $1,3 Mio. zu und weist den Rest der Klage - außer einem Stundenhonorar - wegen eines fehlenden Vertrages ab.
Am 16. Januar 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Steven R. Perles et al. v. Anne-Marie Kagy, Az. 05-7077, in der Frage der Honorarteilung gegen Kagy. Anfangs hatte sie für Perles an Nazi-Verfahren für $50 pro Stunde gearbeitet, gelegentlich in Nazi-Wiedergutmachungs-Verwaltungsverfahren auch für ein Drittel seiner gesetzlichen Gebühr.
Als ihr Chef einen Terrorismusfall gegen den Iran annahm, bearbeitete sie ihn und legte Perles den Entwurf einer Vergütungsvereinbarung vor, die ihr ein Drittel seines Erfolgshonorars zusprach. Er lehnte den Entwurf ab und soll Kagy einen höheren Stundensatz versprochen haben. Sie bearbeitete auch seinen zweiten Fall gegen den Iran. Als sie weiter nur $50 erhielt und Perles die Erfolgshonorare nicht mit ihr teilte, verließ sie ihn.
Weil Kagy auf ihrer Forderung beharrte, erhob Perles eine negative Feststellungsklage. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia stellte fest, dass die Vertragsvoraussetzungen nach dem Recht der Hauptstadt fehlen: (1) Intention of the parties to be bound; and (2) agreement as to all material terms, aaO 7. Die Beweislast fällt auf die einen Vertrag behauptende Partei. Ihr konnte Kagy nicht genügen, wie das Gericht im Rahmen seiner ausführlichen, faktenintensiven Subsumtion erklärt. Neben dem unbewiesenen Bindungswillen fehlte die Vereinbarung über Dauer, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen.Erfolgshonorar Honorarteilung Anwaltskosten