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Dienstag, den 16. Jan. 2007

Geträumte Honorarteilung

 
.   Fünf Jahre lang arbeitete die frischgebackene Anwältin Anne-Marie Kagy für ihren Kollegen Steven Perles an zwei Fällen gegen den Iran, die ihm ein Millionenerfolgshonorar einbrachten. Ohne eine schriftliche Vereinbarung beansprucht sie davon ein Drittel. Beide gewinnen in der ersten Instanz. Das Gericht spricht ihr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für einen Fall das Drittel in Höhe von $1,3 Mio. zu und weist den Rest der Klage - außer einem Stundenhonorar - wegen eines fehlenden Vertrages ab.

Am 16. Januar 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Steven R. Perles et al. v. Anne-Marie Kagy, Az. 05-7077, in der Frage der Honorarteilung gegen Kagy. Anfangs hatte sie für Perles an Nazi-Verfahren für $50 pro Stunde gearbeitet, gelegentlich in Nazi-Wiedergutmachungs-Verwaltungsverfahren auch für ein Drittel seiner gesetzlichen Gebühr.

Als ihr Chef einen Terrorismusfall gegen den Iran annahm, bearbeitete sie ihn und legte Perles den Entwurf einer Vergütungsvereinbarung vor, die ihr ein Drittel seines Erfolgshonorars zusprach. Er lehnte den Entwurf ab und soll Kagy einen höheren Stundensatz versprochen haben. Sie bearbeitete auch seinen zweiten Fall gegen den Iran. Als sie weiter nur $50 erhielt und Perles die Erfolgshonorare nicht mit ihr teilte, verließ sie ihn.

Weil Kagy auf ihrer Forderung beharrte, erhob Perles eine negative Feststellungsklage. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia stellte fest, dass die Vertragsvoraussetzungen nach dem Recht der Hauptstadt fehlen: (1) Intention of the parties to be bound; and (2) agreement as to all material terms, aaO 7. Die Beweislast fällt auf die einen Vertrag behauptende Partei. Ihr konnte Kagy nicht genügen, wie das Gericht im Rahmen seiner ausführlichen, faktenintensiven Subsumtion erklärt. Neben dem unbewiesenen Bindungswillen fehlte die Vereinbarung über Dauer, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen.



Die Libby-Cheney Jury

 
.   Augenblicklich werden die Geschworenen für das Verfahren gegen die rechte Hand des Vizepräsidenten ausgewählt. I. Lewis Libby war beschuldigt, den Namen der CIA-Agentin Plame verraten zu haben.

Bei der strafrechtlichen Untersuchung soll er sich unter Eid in Lügen verstrickt haben. Das jetzige Verfahren beruht auf dem Meineid, der ihn jahrzehntelang hinter Gitter bringen kann.

Dick Cheney soll als Zeuge vernommen werden. Das Auswahlverfahren sollte nach Vorstellung des Richters Reggie B. Walton im United States District Court for the District of Columbia bis morgen abend abgeschlossen sein.



Schiedsspruch gegen TV-Star

 
.   Darf das einen Schiedsspruch bestätigende Gericht sein Urteil später um einen Betrag ergänzen und weitere Zahlungen anordnen? Im Streit zwischen einer Fernsehberühmtheit und seinem Manager um eine zur Kündigung berechtigende anticipatory Repudiation und Ansprüche aus Vertragsbruch und ungerechtfertigter Bereicherung hatte das Schiedsgericht zugunsten des Managers entschieden und das Gericht in New York den Schiedsspruch bestätigt. Auf den Antrag zur Vollstreckung im Staat New Jersey, wo das Vermögen des Sport-TV-Stars belegen ist, bestimmte das Gericht den konkret geschuldeten Betrag, den der Schuldner zahlte. Daraufhin wurde ihm die Befriedigung des Vollstreckungstitels bestätigt.

Nach der Eintragung dieser Bestätigung im New Yorker Gericht beantragte der Manager eine weitere Zahlung aufgrund verlängerter TV-Verträge, die nach dem Schiedsspruch ebenfalls zu vergüten waren. Das Gericht sprach ihm die Summe im Rahmen eines Ergänzungsurteils, supplementary Judgment, zu. In Sachen Robert Lewis Rosen Associcates, Ltd. v. William Webb, Az. 05-3578, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 11. Januar 2007, dass das Gericht trotz der Urteilergänzungsfrist von zehn Tagen richtig geurteilt hatte.

Dabei stellte das Gericht auf die besonderen Umstände bei Schiedssprüchen ab, die zur Vollstreckung erst der Anerkennung im ordentlichen Gericht bedürfen. Selbst wenn in Zukunft fällige Ansprüche, die mit dem Schiedsspruch zugesprochen wurden, im Anerkennungsurteil nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt der Grundsatz, dass ein Schiedsspruch in vollem Umfang anerkannt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. In diesem Fall fand keine korrigierende Ergänzung im Sinne eines Abänderungsurteils statt, die der Zehntagesfrist unterlegen hätte, sondern lediglich eine Klarstellung des vollen Umfangs der Anerkennung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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