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Freitag, den 09. Febr. 2007

Spam bleibt unversichert

 
.   Muss ein Versicherer für seinen Kunden einspringen, der sich gegen eine Sammelklage wegen Fax-Spams verteidigt? Nein, denn Spamversand fällt nicht unter die versicherten Risiken advertising Injury und Sachschaden, beschied am 29. Januar 2006 das zweite einzelstaatliche Berufungsgericht Kaliforniens in Sachen ACS Systems, Inc. et al. v. St. Paul Fire and Marine Insurance Company et al., Az. B181837. Der Deckungsschutz umfasst nicht Verstöße gegen den Telephone Consumer Protection Act of 1991, TCPA, 47 USC §227(b)(1)(C), und den Datenschutz nach gewohnheitsrechtlichem Privacy-Recht.



IT-Gesetze fallen wie Schnee

 
.   Wie Schnee fallen die Gesetzesentwürfe um diese Jahreszeit in Washington. Allzu beeindruckt muss man nicht sein; viele schmelzen dahin. Jeder Abgeordnete kann seinen eigenen Entwurf einbringen, und das Weiße Haus steuert auch bei. Im IT-Bereich ist gerade viel los, und dabei fällt auf, dass weniger an die Verfassung als die Sicherheit der Nation und ihrer Bürger gedacht wird - gleich ob diese das wünschen oder verstehen.

Aus der rechten und linken Ecke kommen Vorschläge, ISPs zur Sicherung von Verbindungsdaten zu verpflichten. Druck wird auch auf Datenspeicherer gemacht: Werden ihnen Daten entwendet, sollen sie FBI und Secret Service benachrichtigen, was bereits über IC3.gov möglich, doch nicht befohlen ist. Zudem sollen Betroffene unterrichtet werden, was nach dem Recht einzelner Staaten bereits vorgeschrieben ist. Andere wollen die gewerbliche Datenverwertung einschränken.

Unter den Entwürfen befinden sich einige ernstzunehmende und aussichtsreiche. Was allen gemein ist, ist das Fehlen einer übergreifenden Datenschutz-Lösung. Datenschutzbestimmungen gibt es in den USA an allen Ecken und Enden. Doch überlappen oder widersprechen sie sich, Lücken klaffen, und es gibt kein geschlossenes System.

Der Schutz von Daten wird gesetzgeberisch oft mit schutzvereitelnden Datenspeicherungspfichten verbunden. Unternehmen sollen Daten beischaffen und speichern, die der Staat nicht selbst von der Bürgern verlangen darf. Der Bürger soll sich über das vage Privacy-Konzept nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, selbst gegen Exzesse wehren. Der Grundsatz, dass mit dem Sammeln die Gefahr beginnt und zum Sammeln auch das Löschen gehört, hat sich noch nicht im Land herumgesprochen, wo Lagerhäuser strenger bewacht werden als Datenträger. Im Kongress auch nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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