CK • Washington. Endet die Steueramnestie für Ortskräfte am
20. Februar oder
30. März 2007? Die Frage ist bedeutsam für Botschaften, Konsulate und internationale Organisationen - sie wollen schließlich keine Kriminellen beschäftigen.
Die Pressemitteilung und die FAQs der Bundessteuerbehörde im Washingtoner Schatzamt bestimmen unterschiedliche Fristen für die Teilnahme an der Bundessteueramnestie, die im Herbst 2006 für Ortskräfte dieser zum Teil in
§7701(a)(18) Internal Revenue Code definierten Arbeitgeber angekündigt wurde.
Manche dieser Arbeitgeber lassen sich von Ortskräften die Entrichtung der Steuern durch die Vorlage von Kopien der eingereichten Steuererklärungen bescheinigen. Andere, insbesondere Botschaften, verweisen ihr Personal lediglich auf den Umstand, dass es in den USA im Gegensatz zum diplomatischen und konsularischen Dienst nicht nach den Wiener Übereinkommen von der örtlichen Steuern befreit ist.
Der Internal Revenue Service vermutet nach Stichproben bei der englischen Botschaft, dass die Hälfte der Ortskräfte ihre US-Steuerpflichten nicht erfüllt. Mit der Richtlinie IR-2006-180 vom 17. November 2006 fordert der IRS die gegenwärtig oder vormals als Ortskraft Beschäftigten auf, bis zum 20. Februar 2007 die Einkommensteuer für die Steuerjahre 2003 bis 2005 nachzuzahlen und irrtümlich als steuerbegünstigt angesehene Beiträge fü Rentenpläne rückabzuwickeln.
Die Steuerschuld für weiter zurückliegende Jahre wird dann erlassen. Auf die üblichen Sondersteuern auf Überzahlungen in SEP/IRA-Rentenpläne und vorzeitige Entnahmen verzichtet der Bund ebenfalls.
Die Frist für die Teilnahme an der Foreign Embassy/Foreign Consular Office/International Organization Employee Settlement Initiative wurde am 13. Februar 2007 mit der Notice IR-2007-34 verlängert, die jedoch wenig Beachtung findet. Laut CQ Weekly hatte die deutsche Botschaft in Washington eine längere Frist angeregt, was das Schatzamt jedoch ablehnte. Die IRS-FAQs nennen nun eine Frist zum 30. März 2007. Gewisse Steuererklärungen können bis zum 30. April 2007 nachgereicht werden.
Obwohl die Einkommensteuersysteme vieler Einzelstaaten und Kreise der USA mit dem des Bundes in Wechselwirkung stehen, schützt die großzügige Bundesamnestie nicht vor der vollständigen Besteuerung - auch für zusätzliche Steuerjahre - sowie vor Steuerstrafen und Zinsen auf den unteren Ebenen. Ortskräften, die Ziel eines Steuerstrafverfahrens sind, kommt die Amnestie nicht zugute. Zudem wird die Amnestie von einem Immunitätsverzicht mit dem Einwanderungsformular I-508 abhängig gemacht.
Das der Amnestie zugrunde liegende Problem erklärt sich teilweise mit der verständlichen Ahnungslosigkeit der Ortskräfte, teilweise dem komplexen Steuergesetz, das Ortskräfte in mancher Beziehung als Angestellte, in anderer als Selbständige behandelt, sowie der Gastrolle der Botschaften, Konsulate und internationalen Organisationen in den USA.
Die Wiener Übereinkünfte verpflichten Botschaften und Konsulate zu gutnachbarlichem Verhalten, untersagen ihnen die Einmischung in lokale Angelegenheiten und verlangen Neutralität bei Steuerfragen. Arbeitgeberbeiträge werden für Ortskräfte - wie auch im Fall der internationalen Organisationen - nicht an US-Kassen entrichtet. Kritisch erscheint schon die Forderung der IRS, dass Amnestierte der IRS eine amtliche Gehaltsbescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen.
Beim Entwurf von Arbeitsverträgen für Ortskräfte erfolgt daher eine sorgfältige Abwägung dieser Prinzipien. Manche Botschaften verlangen wie die internationalen Organisationen Nachweise von Ortskräften über Steuerzahlungen. Andere wollen interne Steuerfragen der USA auf keinen Fall anrühren. In einer Beziehung sind sie sich einig: Kriminelle können sich diese Arbeitgeber nicht leisten. USA Steuer Steueramnestie Ortskraft Botschaft US-Recht