Die Firmen Matrix und Rawlings hatten 1996 einen Vertrag geschlossen, der den Sporttaschenhersteller und -vertreiber Matrix verpflichtet, den Vertrieb von Produkten des Sportartikelherstellers Rawlings zu fördern, Rawlings im Gegenzug verpflichtet, keine Produkte in Konkurrenz zu Matrix herzustellen. Rawlings wurde jedoch 2003 ebenso wie der Matrix-Konkurrent Worth von K2 übernommen.
Matrix behauptet, daß die Übernahme nicht im Einklang mit der vertraglichen Wettbewerbsverbotsklausel steht und erhebt Klage wegen Vertragsbruchs gegen Rawlings. Rawlings kündigt den Vertrag mit Matrix und behauptet, daß Matrix gegen die Pflicht, den Verkauf seiner Produkte bestmöglich zu fördern, verstieß. Rawlings räumt Matrix nicht die vertraglich vereinbarten 30 Tage zur Heilung des Vertragsverstosses ein, weil Matrix zuerst vertragsbrüchig wurde. Nach Ansicht von Rawlings kann eine Klage wegen Vertragsbruch jedoch nur erfolgreich sein, wenn sich die klagende Partei vertragstreu verhält. Zudem hätten die Parteien ihr Verhalten nach den Gesetzen auszurichten. Das Recht von Delaware, dem der Vertrag unterliegt, verlangt keine Frist zur Heilung des Vertragsverstosses zugunsten der vertragsbrüchigen Partei.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied jedoch am 20. Februar 2007, daß sich der Vertragsverstoß nach dem Vertrag beurteilt, sofern er die Folgen eines Rechtsverstoßes regelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß vertragliche Regelungen volle Geltung entfalten müssen. Daher wurde Matrix wegen Vertragsbruchs durch Nichteinhaltung der Wettbewerbsverbotsklausel Schadensersatz zugesprochen. Rawlings hatte vertragswidrig die Heilung ausgeschlossen und unterliegt deshalb. vertrag contract Wettbewerbsverbot