CK • Washington. Die Durchgriffshaftung,
piercing the corporate Veil, stellt immer wieder bei und nach der Gründung einer US-Gesellschaft ein wichtiges Thema dar. Wann haftet der Gesellschafter, beispielsweise die deutsche Muttergesellschaft einer amerikanischen Corporation, gegenüber Dritten mit dem eigenen Vermögen, also unter Verlust der Haftungsbeschränkung, die den Hauptgrund für die Gründung einer Corporation bildet?
Glücklicherweise ist das amerikanische Recht nicht sonderlich gesellschafterfeindlich. Gesellschafter müssen die Corporation als Alter Ego vorgeschoben und sich an dem Gesellschaftsvermögen wie am eigenen Konto bedient haben und zudem die wesentlichen, wenigen Formvorschriften und Trennungsmerkmale für die Abgrenzung von Corporation und Gesellschafter ignoriert haben, bevor im allgemeinen eine direkte Haftung auf das Vermögen des Gesellschafters denkbar ist.
Am 16. März 2007 hatte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der
United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, in Sachen
Carpenter and Millwrights et al. v. National Labor Relations Board, Az. 05-1416, über solch einen Durchgriff zu entscheiden. Der Gasturbinenhersteller A. J. Mechanical, Inc. wurde verurteilt, an Arbeitnehmer wegen bestimmter unlauterer Praktiken Gelder auszuzahlen. Als das Urteil erging, hatten die beiden Inhaber und alleinigen Aufsichtsratsmitglieder das Vermögen der Gesellschaft an sich ausgeschüttet.
Die klagende Gewerkschaft beantragte den Durchgriff auf ihr persönliches Vermögen und konnte belegen, dass die Gesellschafter ihr Privatvermögen mit dem der Gesellschaft vermischt, die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften missachtet, keine getrennten Bücher geführt und die Gesellschaft unterkapitalisiert gehalten hatten. Diese Faktoren reichten, um die Gesellschafter persönlich zur Haftung heranzuziehen. Ihre Haftung war nicht mehr auf die Kapitaleinlage beschränkt. Die Gesellschaft verfehlte damit für ihre Eigentümer ihren Zweck.
Durchgriffshaftung corporate veil