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Dienstag, den 20. März 2007

Discovery aktiv  

.   Das Ausforschungsbeweisverfahren der USA ist gefürchtet. Wie man es für ein deutsches Verfahren aktiv nutzt, wird oft übersehen. Dabei hatte schon 2004 der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten die Discovery auch für Ausländer freigegeben, nicht nur für Gerichte und Tribunale, sondern auch interessierte Personen. Wem im deutschen Prozess Beweise fehlen, die in den USA vermutet werden, kann sie sich - mit viel Aufwand und zu hohen Kosten - in den Vereinigten Staaten sichern.

Während der Geschäftsführer einer deutschen Firma gerade durch die Mangel der Deposition gequetscht wird, trifft hier die neue RIW ein, die ab Seite 177 Erfahrungen mit der amerikanischen Beweishilfe zum aktiven Einsatz seit dem Intel-AMD-Urteil von 2004 darlegt.

Keine Angst um den Geschäftsführer! Er ist überzeugt, gutes Englisch zu sprechen. Er wird vom Anwalt einer guten Kanzlei vertreten. Dass er freiwillig sein Englisch als gut bezeichnet und darauf verzichtet hat, als Puffer einen zweisprachigen Kollegen hinzuzuziehen, war eine bewusste Entscheidung.

Wenn ein Zeuge sich in der Discovery-Vernehmung zum freimütigen Erzählen verleiten lässt, wie er es auch Europa gewohnt ist, muss sich allerdings auch die Partei sorgen. Zu oft drehen sich Zeugen in der Deposition den Strick, an dem sie beim Kreuzverhör aufgehängt werden. Also drücken wir dem Zeugen vorsichtshalber die Daumen. Denn nicht einmal ein Amerikaner würde sein Englisch als gut genug für eine Deposition bezeichnen.


Dienstag, den 20. März 2007

D.A.S. zahlt fix  

.   Als Rechtsanwalt in den USA ist man keine Rechtsschutzversicherung gewohnt. Kann man einer Anruferin aus Deutschland glauben, ihre D.A.S. Rechtsschutz würde das Honorar des Anwalts in den USA begleichen? Liest man etwas über solche Versicherungen im Internet, geht es um Werbung oder Kritik.

Die Aufgabe ist interessant. Die Skepsis unterliegt. Der Auftrag wird angenommen. Wie rechnet man als US-Anwalt ab? Die Mandantin hatte keine konkreten Vorgaben. Also wie üblich. Kurz darauf die Bitte von der D.A.S. um Mitteilung der Bankverbindung.

Schon fast klar: Dass in den USA die Scheckzahlung üblich ist und der Umgang mit Kontonummern dem mit Staatsgeheimnissen entspricht, hätte die Rechnung gleich erklären können. Also die Wire-Transfer-Verbindung genannt - und prompt ist die Rechnung bezahlt. Eine Erfahrung reicher. Eine gute Erfahrung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.