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Mittwoch, den 21. März 2007

Der kleine Mann darf nicht lügen  

.   Die Verfassungskrise um die Vernehmung von Karl Rove ist unbefriedigend. Rove wird dem Kongress zur Aussage angeboten. Unter Eid darf er aber nicht vernommen werden, fordert der Präsident.

Dass das von einem Bush kommt, der Skandalen abschwor und nicht einmal den kleinsten Makel in seinem Weißen Haus tolerieren wollte, ist noch das geringste Wunder. Unter dem Deckmantel einer Verfassungskrise Rove von einer Pflicht zu befreien, die auf den kleinen Mann fällt, ist skandalös. Tagtäglich werden Tausende der eidlichen Vernehmung unterworfen, schikaniert, traumatisiert und in der Luft zerfetzt - doch erst nachdem sie auch bis unter die Leibwäsche inspiziert worden sind.

Die Deposition im Rahmen der Discovery ist die moderne Form der Folter. Ein reines Abfragen ist diese Vernehmung im US-Prozess nicht. Der Zeuge wird in Sicherheit gewogen und mit seinen eigenen Worten erschlagen. Er wird in Rage versetzt, und wie ein Dolch wird eine alte EMail gegen ihn eingesetzt. Versteht er eine meilenlange Frage nicht, wird der Satzwurm um seinen Hals geschlungen, bis er nur noch stammeln kann. Verhaspelt er sich, wird er wegen Meineids angeklagt.

Alles legitime Strategien, die sich der kleine Mann gefallen lassen muss. Alles Dinge, die den Zeugen dazu berechtigen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nur ein Rove, die rechte Hand des Präsidenten, der schlaueste Kopf im Weißen Haus, soll davon ausgenommen werden.

Verfassungskrise? Der Vorschlag von Bush geht weit darüber hinaus. Rove wird ja meilenweit über den Durchschnittsamerikaner gestellt, in eine rechtliche Stratosphäre, wo die Verfassungsluft unvorstellbar dünn wird.


Mittwoch, den 21. März 2007

Google hilft nicht immer  

.   Google hilft bei Tippfehlern, bestätigte Richter Posner. Auch beim Inkasso? Kann Google einen Schuldner von einem Namensvetter unterscheiden? Delisa Ross hatte die Insolvenz hinter sich und war damit berechtigt, Gläubiger auf Schadensersatz zu verklagen, die noch Zahlungen forderten.

Sie hatte auch Schulden unter dem Namen Lisa Ross gemacht. Eine solche Forderung war an Spezialisten abgetreten worden, die vom Konkurs nichts wussten. Als sie Lisa anschrieben, teilte Delisa mit, dass ihre Schulden erloschen waren, und rief einen Anwalt zu Hilfe. Dieser von Posner als Bulldog bezeichnete Jurist verklagte den Gläubiger nach dem Fair Debt Collection Practices Act.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüfte in Sachen Delisa Ross v. RJM Acquisitions Funding LLC, Az. 06-2059, nach 15 USC §1692e(2)(A), ob der Gläubiger angemessene Vorkehrungen getroffen hatte, um insolvenzentlastete Schuldner nicht zu belästigen. Am 13. März 2007 entschied es nach Google-Recherchen mit einer lesenswerten Begründung, dass das Verstecken hinter einem falschen Namen nicht dem Gläubiger anzulasten ist. Dieser hatte zu erheblichen Kosten Vorbeugemaßnahmen gegen Verletzungen des Schuldnerschutzes unternommen.

Weitere Vorkehrungen könnten das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Das beabsichtigt weder das Schuldnerschutzgesetz noch das mittlerweile datenschutzbewusste Insolvenzgesetz, erklärt der Richter. Posner warnt in diesem Fall den Bulldog. Sonst trifft die Haftung leicht den Gläubiger, vgl. Kochinke / Czechleba, Inkasso als Falle für Rechtsanwälte, 13 German American Law Journal (15. Sept. 2004).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.