Damit hat es sich aber nicht immer. Denn ein Verfahren kann sich gegen die Person des Inhabers der Domain wenden, ohne weitere Verfahren unbedingt auszuschließen. Gewinnt man hier, verliert man vielleicht dort. Rechtshängigkeit? Welche Rechtshängigkeit?
Für Streite über die .com, .net und .org-Domainnamen schreibt der amerikanische Gesetzgeber ein Verfahren vor, das unabhängig von bereits eingeschlagenen Verfahrenswegen aktiviert werden kann. Die In rem-Gerichtsbarkeit unterwirft den Domainnamen selbst dem Verfahren, nicht die Person des Inhabers. Daher fühlt sich das in der Regel zuständige US-Bundesgericht auch nicht von einem bereits anhängigen Verfahren mit Beteiligung des Inhabers in seiner Entfaltungsfreiheit eingeschränkt.
Erst recht nicht, wenn der Inhaber im Ausland sitzt. Im Ergebnis sind zwei einander widersprechende Urteile möglich. Eins weist den Registrar an, die Domain zu übertragen. Das andere lässt alles beim alten. Rechtshängigkeit? Ist dem in rem-Gericht doch egal.
[Notiz f. Verf.: Stimmen die alten Ansichten noch? Kochinke / Schmitter, Anmerkung zu Domain Name Dispute - InterNIC Richtlinie, CR 1998, S. 188, zitiert in: Paulus / Oldenburg, Seminar Internet und Recht, 26. Juni 2006.]