CK • Washington. Der Bund hat Gerichte, die Staaten haben Gerichte, und Kreise und Städte können auch Gerichte unterhalten. Wo ist dann ein Fall anzusiedeln? Können vielleicht mehrere Gerichte zuständig sein?
Vertragsrecht ist einzelstaatliches Recht, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Dasselbe gilt für das Recht der unerlaubten Handlungen. Also gehören sie vor ein einzelstaatliches Gericht - wenn keine prozessualen Ausnahmen greifen.
Eine wichtige Ausnahme, die den Weg zum als objektiver geltenden Bundesgericht eröffnet, ist die
Diversity Jurisdiction, die Zuständigkeit aufgrund der Herkunft der Beteiligten aus verschiedenen Staaten. Andere Fälle, die vor das Bundesgericht gehören, betreffen Angelegenheiten des Bundesrechts.
In Sachen
Williams Electronics Games, Inc. et al. v. James M. Garrity, et al., Az. 05-4006, prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Klagabweisung einer im Bundesgericht erhobenen Klage. Zunächst war dieses Gericht zuständig, weil Ansprüche aus
Bundesmarkenrecht, dem
Lanham Act, verfolgt wurden. Zur Klage zählten auch Ansprüche aus
einzelstaatlichem Markenrecht, die im Rahmen der ergänzenden Bundeszuständigkeit nach 28 USC §1367 vor demselben Gericht verfolgt werden durften.
Nachdem der Richter die bundesrechtlichen Ansprüche abwies, ließ er die Geschworenen über die einzelstaatlichen Forderungen entscheiden. Das Urteil ging in die Berufung, und der Fall kehrte zum selben Richter zurück. Er wies die Klage dann ab und verwies die Parteien an das einzelstaatliche Gericht. Berufungsrichter Posner begründet in einer kurzen, doch anschaulichen Entscheidung, weshalb diese Ermessensentscheidung des Untergerichts statthaft war.
Zustaendigkeit Gerichtsbarkeit