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Mittwoch, den 28. März 2007

US-Recht im Aufzug: Lobby

 
Wie steht's um Ihren Entwurf?
Nicht gut, und Ihren?
Auch mies. Jeden Tag 'ne neue Priorität auf dem Hügel. Wir wissen nicht, wo wir ihn einfügen sollen, damit er bis zum Wochenende Gesetz wird.
Genau wie bei uns! Und dann macht der Kongress Ferien …
… und wir sehen vor unseren Klienten dumm aus.
Eben! Schönen Tag noch!


Oben: Ein Konsulat, mehrere Kanzleien und Lobby-Firmen, einige PR-Häuser, Verbände. Unten: Cafés, Restaurant, Concierge, Reinigung. Der eifrige Aufzugfahrer schnappt mehr über das Recht auf als er wissen will.



Bundesgericht - Staatsgericht

 
.   Der Bund hat Gerichte, die Staaten haben Gerichte, und Kreise und Städte können auch Gerichte unterhalten. Wo ist dann ein Fall anzusiedeln? Können vielleicht mehrere Gerichte zuständig sein?

Vertragsrecht ist einzelstaatliches Recht, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Dasselbe gilt für das Recht der unerlaubten Handlungen. Also gehören sie vor ein einzelstaatliches Gericht - wenn keine prozessualen Ausnahmen greifen.

Eine wichtige Ausnahme, die den Weg zum als objektiver geltenden Bundesgericht eröffnet, ist die Diversity Jurisdiction, die Zuständigkeit aufgrund der Herkunft der Beteiligten aus verschiedenen Staaten. Andere Fälle, die vor das Bundesgericht gehören, betreffen Angelegenheiten des Bundesrechts.

In Sachen Williams Electronics Games, Inc. et al. v. James M. Garrity, et al., Az. 05-4006, prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Klagabweisung einer im Bundesgericht erhobenen Klage. Zunächst war dieses Gericht zuständig, weil Ansprüche aus Bundesmarkenrecht, dem Lanham Act, verfolgt wurden. Zur Klage zählten auch Ansprüche aus einzelstaatlichem Markenrecht, die im Rahmen der ergänzenden Bundeszuständigkeit nach 28 USC §1367 vor demselben Gericht verfolgt werden durften.

Nachdem der Richter die bundesrechtlichen Ansprüche abwies, ließ er die Geschworenen über die einzelstaatlichen Forderungen entscheiden. Das Urteil ging in die Berufung, und der Fall kehrte zum selben Richter zurück. Er wies die Klage dann ab und verwies die Parteien an das einzelstaatliche Gericht. Berufungsrichter Posner begründet in einer kurzen, doch anschaulichen Entscheidung, weshalb diese Ermessensentscheidung des Untergerichts statthaft war.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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