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Mittwoch, den 25. April 2007

Blick über Grenze: Deutschland  

.   Der Supreme Court muss bei dem Blick ins Ausland Vorsicht walten lassen. Sonst werfen ihm Politiker vor, unamerikanisch zu handeln. Dieser Tage hat er sich den Blick nach Deutschland erlaubt.

Allerdings betrifft der Fall eine Steuerfrage im internationalen Zusammenhang: Darf ein Staat der USA unbezahlte Strafzettel, die Diplomaten erteilt wurden, in eine dingliche Belastung der Anwesen diplomatischer Vertretungen umwandeln? Stehen dem Gesetz die bundesrechtlichen Bestimmungen des Foreign Sovereign Immunities Act und der Wiener Übereinkünfte über diplomatische und konsularische Privilegien entgegen?

Das Wortprotokoll der Verhandlung in Sachen The Permanent Mission of India to the United Nations, et al. v. City of New York, New York, Az. 06-134, vom 24. April 2007, zeigt, dass die Richter des obersten Bundesgerichtshofs der USA in Washington, DC sich auch deutschen Rechts bewusst sind.


Mittwoch, den 25. April 2007

Dem Dieb die Todesstrafe  

.   In der Urteilsbegründung des Obersten Gerichts des Staates New York vom 22. März 2007 in Sachen Louis E. Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Company et al., Az. 41, erörtert der Court of Appeals den Weg von der Todesstrafe für auf frischer Tat ertappte Diebe zur gegenwärtigen Sühne einer Unterschlagung von PC-Daten im Zivilrecht durch einen Schadensersatzanspruch.

Die Begründung stellt eine lesenswerte Wanderung durch die Rechtsgeschichte im Recht der unerlaubten Handlung, Torts, dar, die im hauptsächlich auf Präzedenzfälle basierenden US-Recht öfter erforderlich ist als im deutschen Recht.

Zwar stellt in den USA der Wust der Gesetze Deutschland völlig in den Schatten, doch fehlt ihnen die Systematik, die dem sparsamer ausgestalteten deutschen Recht einen vergleichsweise umfassenderen Anwendungsbereich verschafft. Bei gleichzeitig höherer Rechtssicherheit dank der Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen ist eine Reise durch die Rechtsgeschichte des Mittelalters zur Beurteilung der Merkmale einer unerlaubten Handlung im deutschen Recht nicht erforderlich. In den USA ist der Rückblick unverzichtbar.

Die Entscheidungsbegründung aus New York vermittelt damit auch ein Verständnis für Umständlichkeit und Aufwand der Recherche im Recht der USA. Das schlägt sich natürlich nicht nur im anfangs mangelnden Erfolgsgefühl von deutschen Wahlstation-Referendaren oder amerikanischen Law Students, sondern auch in den Kosten von Verfahren oder Beratung nieder. Auch die modernsten Hilfsmittel ändern nichts an dieser Feststellung.

Ansprüche nach deutschem Recht lassen sich meist effizienter als nach amerikanischem Recht beurteilen - ganz abgesehen davon, dass hier über 50 Rechtsordnungen - die des Bundes, der Einzelstaaten, der Hauptstadt, Puerto Ricos, und weiterer Rechtskreise der USA - einschließlich der inneramerikanischen Regelungen des internationalen Privatrechts, Conflicts of Laws, zu berücksichtigen sind.

Derartige Unterschiede wirken sich auch in Vergleichen von Verfahrens- und Beratungskosten zwischen Deutschland und den USA aus. Was im einen System exzessiv erscheint, beispielsweise ein Erfolgshonorar von 25% bis 30%, kann im anderen gerade die Kosten decken, wo es im allgemeinen von US-Gerichten als angemessen und noch nicht sittenwidrig erachtet wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.