CK • Washington. In der Urteilsbegründung des Obersten Gerichts des Staates New York vom 22. März 2007 in Sachen
Louis E. Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Company et al., Az. 41, erörtert der
Court of Appeals den Weg von der Todesstrafe für auf frischer Tat ertappte Diebe zur gegenwärtigen Sühne einer
Unterschlagung von PC-Daten im Zivilrecht durch einen Schadensersatzanspruch.
Die Begründung stellt eine lesenswerte Wanderung durch die Rechtsgeschichte im Recht der unerlaubten Handlung,
Torts, dar, die im hauptsächlich auf Präzedenzfälle basierenden US-Recht öfter erforderlich ist als im deutschen Recht.
Zwar stellt in den USA der Wust der Gesetze Deutschland völlig in den Schatten, doch fehlt ihnen die Systematik, die dem sparsamer ausgestalteten deutschen Recht einen vergleichsweise umfassenderen Anwendungsbereich verschafft. Bei gleichzeitig höherer Rechtssicherheit dank der Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen ist eine Reise durch die Rechtsgeschichte des Mittelalters zur Beurteilung der Merkmale einer unerlaubten Handlung im deutschen Recht nicht erforderlich. In den USA ist der Rückblick unverzichtbar.
Die Entscheidungsbegründung aus New York vermittelt damit auch ein Verständnis für Umständlichkeit und Aufwand der Recherche im Recht der USA. Das schlägt sich natürlich nicht nur im anfangs mangelnden Erfolgsgefühl von deutschen Wahlstation-Referendaren oder amerikanischen
Law Students, sondern auch in den Kosten von Verfahren oder Beratung nieder. Auch die modernsten Hilfsmittel ändern nichts an dieser Feststellung.
Ansprüche nach deutschem Recht lassen sich meist effizienter als nach amerikanischem Recht beurteilen - ganz abgesehen davon, dass hier über 50 Rechtsordnungen - die des Bundes, der Einzelstaaten, der Hauptstadt, Puerto Ricos, und weiterer Rechtskreise der USA - einschließlich der inneramerikanischen Regelungen des internationalen Privatrechts,
Conflicts of Laws, zu berücksichtigen sind.
Derartige Unterschiede wirken sich auch in Vergleichen von Verfahrens- und Beratungskosten zwischen Deutschland und den USA aus. Was im einen System exzessiv erscheint, beispielsweise ein Erfolgshonorar von 25% bis 30%, kann im anderen gerade die Kosten decken, wo es im allgemeinen von US-Gerichten als angemessen und noch nicht sittenwidrig erachtet wird.
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