Collage verletzt Fotorechte
CK • Washington. Ein Fotograf nahm Sportartikel auf. Die Fotos nutzte und vergütete der Hersteller nicht vertragsgerecht. Deshalb verlangt und erhält der Fotograf auf dem Klagewege Schadensersatz. Dessen Kalkulation prüft und bestätigt die Revision. Gleichzeitig hebt sie jedoch eine Teilabweisung auf, die einen Schadensersatzanspruch für eine vom Hersteller aus den Fotos des Fotografen erstellte Collage betrifft.
In Sachen Chase Jarvis et al. v. K2 Inc. et al., Az. 05-35609, beurteilt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit die Collage am 20. April 2007 als Derivat der Fotos und nicht nach 17 USC §302(c) als neues Sammelwerk haftungsprivilegiert. Beide Begriffe sind in §101 des Copyright Act definiert.
Anders als ein Album oder ein Lexikon stellt die Collage aus Fotos eine Weiterentwicklung vorhandener, urheberrechtlich geschützter Werke dar. Das Nutzungsrecht zur Erstellung einer Collage hatte der Hersteller nicht erworben; er haftet. Das Untergericht muss nur noch die Höhe des Schadensersatzes bemessen. Fotorecht Urheberrecht
In Sachen Chase Jarvis et al. v. K2 Inc. et al., Az. 05-35609, beurteilt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit die Collage am 20. April 2007 als Derivat der Fotos und nicht nach 17 USC §302(c) als neues Sammelwerk haftungsprivilegiert. Beide Begriffe sind in §101 des Copyright Act definiert.
Anders als ein Album oder ein Lexikon stellt die Collage aus Fotos eine Weiterentwicklung vorhandener, urheberrechtlich geschützter Werke dar. Das Nutzungsrecht zur Erstellung einer Collage hatte der Hersteller nicht erworben; er haftet. Das Untergericht muss nur noch die Höhe des Schadensersatzes bemessen. Fotorecht Urheberrecht