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Donnerstag, den 10. Mai 2007

Collage verletzt Fotorechte

 
.   Ein Fotograf nahm Sportartikel auf. Die Fotos nutzte und vergütete der Hersteller nicht vertragsgerecht. Deshalb verlangt und erhält der Fotograf auf dem Klagewege Schadensersatz. Dessen Kalkulation prüft und bestätigt die Revision. Gleichzeitig hebt sie jedoch eine Teilabweisung auf, die einen Schadensersatzanspruch für eine vom Hersteller aus den Fotos des Fotografen erstellte Collage betrifft.

In Sachen Chase Jarvis et al. v. K2 Inc. et al., Az. 05-35609, beurteilt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit die Collage am 20. April 2007 als Derivat der Fotos und nicht nach 17 USC §302(c) als neues Sammelwerk haftungsprivilegiert. Beide Begriffe sind in §101 des Copyright Act definiert.

Anders als ein Album oder ein Lexikon stellt die Collage aus Fotos eine Weiterentwicklung vorhandener, urheberrechtlich geschützter Werke dar. Das Nutzungsrecht zur Erstellung einer Collage hatte der Hersteller nicht erworben; er haftet. Das Untergericht muss nur noch die Höhe des Schadensersatzes bemessen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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